Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1. Wie ist dieser Eintrag genau zu verstehen- was bedeutet er für den Eigentümer?
Der Eintrag "Vormerkung zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums für die Stadt" bedeutet, dass die Stadt für den Fall, dass irgend eine vertraglich vereinbarte Bedingung eintritt (die Ihnen wohl auch nicht bekannt ist) einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstücks hat, § 883 BGB
. Der Sinn des weiterhin eingetragenen Rangrücktritts „Hat der Grundschuld Abt. 3 Nr. 3 den Vorrang eingeräumt" ist, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung ein vorrangiges Recht zuerst befriedigt wird, also hier die Grundschuld dann immer zuerst bedient werden muss. Der Rang legt also für die Gläubiger die Reihenfolge der Ihnen zustehenden Zahlungen aus dem bei einer Zwangsversteigerung erzielten Erlös fest.
Zu 2. Bleibt dieses Recht bestehen, oder erlischt es mit der Zwangsversteigerung?
Das Recht der Vormerkung verhindert zunächst die Zwangsversteigerung nicht. Da es aber nachrangig gegenüber der Grundschuld ist, fällt es im Falle des aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nicht in das geringste Gebot und erlischt insoweit gemäß § 91 ZVG
mit dem Zuschlag. Der Vormerkungsberechtigte hat dann nur noch einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlöß gemäß § 92 ZVG
. Im Ergebnis haben Sie vor diesem Hintergrund die Sache also dem Grunde nach schon richtig eingeschätzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen natürlich noch ein schönes restliches Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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