Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Steigpreis, also das Gebot, welches den Zuschlag erhalten hat, ist von dem Ersteher an das Versteigerungsgericht abzuführen. Dies wird den Erlös abrechnen und an die Alteigentümer nach Abzug der Gerichtkosten auskehren.
2. Die eingetragene Grundschuld zugunsten der Bank ist von dem Ersteher abzulösen. Dazu ist der Nominalbetrag der Grundschuld zzgl. Grundschuldzinsen ab Zuschlag bis zur Zahlung an die Bank zu leisten. Die Bank wird diese Zahlung mit den bestehenden Kreditverbindlichkeiten abrechnen und einen überschüssigen Betrag an die Alteigentümer auskehren.
3. Die weiteren bestehenden Grundschulden sind zzgl. Grundschuldzinsen an die aus der Grundschuld Berechtigten abzulösen. Soweit es sich um frühere Eigentümergrundschulden handelt, sind diese gegenüber den Alteigentümern abzulösen.
4. Im Ergebnis sind daher Zahlungen über den Steigpreis erforderlich, um eine Lastenfreistellung zu erhalten. Wer die Zahlungen dann im Einzelfall erhält, ergibt sich aus der einhgetragenen Grundschuld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Immobilie wurde im Rahmen einer Trennung versteigert.
Eigentümer waren 2 Personen, eine davon ich.
Ich möchte meine Frage an einem Beispiel konkretisieren.
1.) Der Steigpreis war 100€
2.) Die Bankgrundschuld war 80€
3.) Der gemeinsame Kredit war 70€
4.) Die weiter bestehende Grundschuld war 50€
Welchen Betrag erhalte ich dann hälftig?
a.) 100€ + 80€ + 50€ ?
b.) 100€ + 80€ + 50€ - 70€ ?
c.) oder?
Ich brauche halt den genauen Wert, am besten mit einer Begründung.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich unterstelle, dass Sie hälftiger Miteigentümer waren. Sollte sich dies anders verhalten, geben Sie mir kurz Rückmeldung.
a) Der Steigpreis wird an das Gericht gezahlt und dann zur Verteilung gebracht. Ohne Berücksichtigung von etwaigen Kosten, wird der Betrag von 100 € an die Eigentümer ausgekehrt. Wenn Einigkeit besteht dann jeweils 50 € für den jeden Miteigentümer. Besteht keine Einigkeit wird der Betrag von 100€ hinterlegt.
b) DIe Bankgrundschuld ist in voller Höhe ggfs. zzgl. Grundschuldzinsen abzulösen.
Die Bank wird das Darlehen abrechnen und den Übererlös von 10 € ggfs. zzgl. Grundschuldzinsen an die Alteigentümer jeweisl hälftig auskehren.
Die weiter bestehende Grundschuld ist durch den Ersteher abzulösen, € zzgl. Grundschuldzinsen.
Als hälftiger Alteigentümer erhalten Sie dann folgende Beträge:
50 € aus der Erlösverteilung (abzgl. etwaiger Gerichtskosten)
5 € von der darlehensgebenden Bank, (ggfs. zzgl. anteilier Grundschuldzinsen)
25 € aus der abzulösenden Grundschuld, wenn der Erwerber diese ablöst (ggfs. zzgl,. Grundschuldzinsen)
In Summe 80€ ohne Berücksichtigung von Kosten und Zinsen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt