Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Ersteher übernimmt mit dem Zuschlag die bestehen bleibenden Recht im Grundbuch, wozu auch die Belastungen in Abt. durch ein Grundpfandrecht zählen. Die bestehen bleibende Grundschild ist dem Bargebot zuzurechnen, allerdings nicht bei dem Verteilungstermin zwingend abzulösen.
2. Der bestehen bleibende Grundschuld haftet lediglich der Grundbesitz nicht aber der Ersteher, so dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses nicht erteilt wurde.
3. Soweit der Ersteher die Grundschuld nicht ablöst, haftet das Grundstück neben dem Nominalbetrag aus der Grundschuld auch für die Grundschuldzinsen. Da die Grundschuldzinsen, ggfs. zzgl. einmalige Nebenleistungen recht hoch sind, hat ein Ersteher grundsätzlich ein Interesse die Grundschuld abzulösen.
4. Sie als Inhaber der Grundschuld können die im Grundbuch eingetragene Grundschuld nur durch Kündigung und anschließender Zwangsversteigerung verwerten. Da eine persönliche Haftung des Erstehers nicht besteht, tritt im gegenüber keine Fälligkeit und damit auch keine Zahlungsverpflichtung ein.
5. Daher kündigen Sie umgehend die Grundschuld gem. § 1193 BGB. Das Kündigungsschreiben sollten Sie durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Zu beachten ist, dass im Falle des Antrages auf Zwangsversteigerung Sie für die Gerichtkosten, die auch die Kosten des Sachverständigengutachtens umfassen in Vorleistungen treten. Etwaige Kosten werden Ihnen aus dem Verteilungserlös erstattet. Zudem ist im Rahmen der Forderungsanmeldung in dem Zwangsversteigerungsverfahren neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die Grundschuldzinsen seit Zuschlag anzumelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich danke herzlich für Ihre kompetente Auskunft und habe im Hinblick auf Punkt 5 Ihrer Beantwortung folgende Nachfrage:
Ist eine Kündigung verzichtbar und eine sofortige Zwangsversteigerung möglich, wenn im Grundbuch zu meinem Recht eingetragen ist: "vollstreckbar nach § 800 ZPO" ?
Nochmals vielen Dank und Grüße
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sie können leider nicht auf die Kündigung verzichten. Fordern Sie in Ihrem Kündigungschreiben zur Zahlung des Nominalbetrages der Grundschuld sowie der Grundschuldzinsen seit Zuschlagserteilung auf. Erfahrungsgemäß werden die Grundschuldzinsen die Forderung erheblich erhöhen, so dass der Ersteher ein Interesse hat die Grundschuld umgehend abzulösen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt