Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst von einem Bestandsschutz allein für das Haus aus und führe zum Thema Bestandsschutz zunächst allgemein aus.
Zum grundsätzlich nicht einfach gesetzlich geregelten Bestandsschutz (aber aus Art. 14
Grundgesetz – Eigentumsgarantie – herleitbar) ist Folgendes zu wissen:
Wenn Sie nachweisen können, dass die baulichen Anlagen und Nutzungen in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum vollständig den damals geltenden Bauvorschriften entsprachen, genießen sie Bestandsschutz. Dann können Sie den daraus resultierenden passiven Bestandsschutz durch behördlichen Bescheid feststellen lassen.
Es gilt jedoch folgende Beweislastregelung:
Den Bestandsschutz muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also der Eigentümer.
Zu Ihrem Fall: die reine behördliche Duldung bzw. deren Nichteinschreiten reicht für einen (Bestands-)Schutz nicht aus.
Es scheidet also Bestandsschutz allein durch Zeitablauf leider aus, da es hier insoweit keine derart geübte Rechtsprechungspraxis gibt, es zudem öffentliche Interessen und die der Nachbarn unzumutbar verkürzen würde.
Sie sollten also am besten Akteneinsicht beim örtlichen Bauamt einholen (lassen - durch einen Anwalt ggf. bei Bedarf). Sie sollten diese bei der Baubehörde beantragen, um zu erfahren, wie die örtliche Lage ist.
Eine nachträgliche Genehmigung ist außerdem denkbar, aber schwierig, wenn es sich um eine Wohnwagennutzung handelt, wenn auch nur für 3 Wochen.
Im Übrigen sind Wohnwagen im Außenbereich nicht besonders privilegierte Anlagen und als sonstige Anlagen können sie hier Belange des Naturschutzes und andere öffentliche Belange beeinträchtigen.
Da die Konsequenzen illegaler Bauten nicht zu unterschätzen sind, sollten Sie erwägen, sich von einem Anwalt Ihrer Wahl näher beraten zu lassen.
Im schlimmsten Fall droht tatsächlich eine Abbruch- bzw. Beseitigungsverfügung:
Nicht (beweisbar – was von Ihnen auf Ihr eigenes Risiko zu gewährleisten wäre) genehmigte Bauten sind formell illegal.
Stellt sich zudem heraus, dass das Bauwerk gegen (bau- und sonstige) gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen etc. verstößt, handelt es sich um die so genannte materielle Illegalität, was heißt, das errichtete Bauwerk ist überhaupt nicht genehmigungsfähig. Auch eine Wohnwagen ist eine bauliche Anlage.
Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig eine Abbruch- bzw. Beseitigungsverfügung ergehen.
Andere Nachtteile wie Bußgelder, Beschränkungen der Nutzung, etc. sind aber dennoch behördlicherseits möglich.
Übrigens kann man sich nicht einfach darauf berufen, der Nachbar habe auch keine Baugenehmigung (wenn hier weitere Wohnwagen benutzt werden in der Nachbarschaft):
Grundsätzlich gilt, dass es keine Gleichbehandlung im "Unrecht" gibt.
Hiermit ist gemeint, dass selbst wenn die anderen Nachbarn unrechtmäßigerweise eine bauliche Anlage ohne Genehmigung noch haben, Sie sich leider nicht im Sinne einer allgemeinen Gleichbehandlung darauf berufen können.
Hier gibt es aber einen anderen Aspekt, der wichtig sein könnte:
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es nämlich eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung.
Im Einzelnen:
Nur weil die anderen Nachbarn sich ggf. ebenfalls rechtswidrig verhalten haben, ändert dieses nichts an der Beseitigungspflicht oder der Pflicht zur nachträglichen Einholung einer Baugenehmigung.
Würde Ihr Verhalten geduldet werden, wäre dieses nicht rechtens - die Behörde hat kein Ermessen, sondern muss dagegen vorgehen, gegen baurechtswidrige Zustände und gegen Fehlen der Baugenehmigung.
Aber bei einer drohenden Abriss- und Beseitigungsverfügung gilt:
Wenn die Behörde sich einer großen Anzahl an illegalen Anlagen gegenüber sieht, muss sie ein sachgerechtes System haben, gegen wen bzw. gegen welche Gruppe von Nachbarn sie zuerst vorgeht.
Dieses ist (im Wege der Akteneinsicht) von der Behörde offen zu legen.
Das System in Bezug auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf deren eigene Handlung muss insbesondere dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprechen - die Behörde darf sich nicht willkürlich jemanden als Betroffenen heraussuchen, was jedenfalls unrechtmäßig wäre.
Dieses lässt sich im Wege der Akteneinsicht herausbekommen, ob das Vorgehen der Behörde System hat, und wenn ja, ob dieses dem Gleichheitsgrundsatz entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrtzer Herr Rechtsanwalt,
in der DDR durften wir, soweit ich weiß, ohne Baugenehmigung auf eigenem Grund campen. Wenn uns dies jetzt verboten würde, könnten wir unser Feriengrundstück nur noch eingeschränkt nutzen, da wir bei Erwerb und Planung der baulichen Anlagen von einer fortbestehenden Campingmöglichkeit ausgegangen sind. Das Bauamt hat uns bei einer Grundstücksbegehung auf die nichtgenehmigte Wohnwagennutzung aufmerksam gemacht. Wir wollen für nächstes Jahr recht bald einen Antrag stellen und für den Fall des ablehnenden Bescheids unsere Rechtsposition kennen.
Die übrigen Baulichkeiten haben Bestandsschutz, das ist hier nicht angefragt.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach dem sächsischen Baurecht (Landesbauordnung) ist leider grundsätzlich eine Genehmigung in der Tat notwendig.
Dadurch, dass Ihr Wohnwagen über einen längeren Zeitraum an dieser Stelle steht, handelt es sich im baurechtlichen Sinne um eine Bauliche Anlage, die somit einer baurechtlichen Genehmigung bedarf.
Dieser Zeitraum muss nach meiner ersten Einschätzung jedoch zwar wohl mindestens 6 Monate betragen, aber letztlich ist das auch kurzfristige Aufstellen im Außenbereich allein schon problematisch.
Sollte Ihre Genehmigung ablehnt werden, so müsste dieser Bescheid am besten anwaltlich geprüft werden.
Ich stehe Ihnen gerne unter Anrechnung/Gutschrift der Erstberatung hierzu zur Verfügung.
Aber es dürfte schwer werden, hier erfolgreich eine Genehmigung zu erhalten - leider.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt