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Besichtigungstermine - Vermieter Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden

20. Februar 2007 12:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Das Reiheneckhaus in dem wir derzeit zur Miete wohnen soll verkauft werden. Seit November 2006 findet nun fast immer am Freitag (2x auch schon zusätzlich am Samstag) ein Besichtigungstermin statt. Wirkliches Interesse hat an diesem Haus jedoch noch niemand gezeigt. Es waren bis heute ca.50 Personen da. Wir selber haben uns ein Haus gekauft und werden Ende des Jahres sowieso ausziehen. Das haben wir unserer Vermieterin bereits mitgeteilt. Kündigen werden wir jedoch erst, wenn für unser Haus der Einzugs-/Fertigstellungstermin feststeht. Müssen wir nun wirklich bis zu unserem Auszug jede Woche für einen Besichtigungstermin unter der Woche und evt. auch am Wochenende zur Verfügung stehen oder könnten wir es auch auf einmal im Monat beschränken oder komplett ablehnen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.

Wenn Ihr Vermieter beabsichtigt, sein Haus zu verkaufen, müssen Sie als Mieter es ihm grundsätzlich ermöglichen, das Mietobjekt zusammen mit Interessenten zu besichtigen (AG Bergisch Gladbach, WuM 1977,27; AG Lüdenscheid WuM 1990, 489 ).

Erforderlich ist hier jedoch, dass die Besichtigungstermine mit einer Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden angekündigt werden. Zudem müssen die Termine grundsätzlich zu den ortsüblichen Besuchszeiten stattfinden, d.h. in der Regel werktags (der Samstag gehört dazu) von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, ausnahmsweise auch bis 20 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen wird eine Besichtigung dagegen in der Regel nicht zu dulden sein. Der Vermieter darf von seinem Besichtigungsrecht nur zurückhaltend und schonend Gebrauch machen. Zur Häufigkeit ist entschieden worden, dass max. eine Besichtigung pro Woche vom Mieter grundsätzlich hinzunehmen ist (LG Kiel WuM 1993,52). In Ihrem Fall mit bisher 50 Interessenten und einem zunächst nicht absehbaren Ende, mag dies jedoch von dem einen oder anderen Gericht heute auch anders entschieden werden. Ein Besichtigungsrecht nur alle 2 Wochen wäre hier bei entsprechender Argumentation denkbar.

Im Übrigen möchte ich auf Folgendes hinweisen: Sollten Sie Besichtigungen fortan verweigern, könnte Ihr Vermieter die Besichtigung einklagen, was in der Regel erstinstanzlich ca. drei bis sechs Monate dauern würde.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt


www.jeromin-kraft.de

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