Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Wenn Ihr Vermieter beabsichtigt, sein Haus zu verkaufen, müssen Sie als Mieter es ihm grundsätzlich ermöglichen, das Mietobjekt zusammen mit Interessenten zu besichtigen (AG Bergisch Gladbach, WuM 1977,27; AG Lüdenscheid WuM 1990, 489
).
Erforderlich ist hier jedoch, dass die Besichtigungstermine mit einer Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden angekündigt werden. Zudem müssen die Termine grundsätzlich zu den ortsüblichen Besuchszeiten stattfinden, d.h. in der Regel werktags (der Samstag gehört dazu) von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, ausnahmsweise auch bis 20 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen wird eine Besichtigung dagegen in der Regel nicht zu dulden sein. Der Vermieter darf von seinem Besichtigungsrecht nur zurückhaltend und schonend Gebrauch machen. Zur Häufigkeit ist entschieden worden, dass max. eine Besichtigung pro Woche vom Mieter grundsätzlich hinzunehmen ist (LG Kiel WuM 1993,52). In Ihrem Fall mit bisher 50 Interessenten und einem zunächst nicht absehbaren Ende, mag dies jedoch von dem einen oder anderen Gericht heute auch anders entschieden werden. Ein Besichtigungsrecht nur alle 2 Wochen wäre hier bei entsprechender Argumentation denkbar.
Im Übrigen möchte ich auf Folgendes hinweisen: Sollten Sie Besichtigungen fortan verweigern, könnte Ihr Vermieter die Besichtigung einklagen, was in der Regel erstinstanzlich ca. drei bis sechs Monate dauern würde.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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