Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst einmal ist alles erlaubt, was nicht verboten ist.
1.
Sie dürfen daher auch mit Interessenten sprechen und wahre Tatsachen berichten und auch Ihre Meinung sagen und auch eine Kopie des Gutachtens mitgeben.
2.
Sie dürfen auch mitteilen, wenn Sie das Nachbargrundstück erworben haben und "möglicherweise" beabsichtigen darauf zu bauen. Ihre Aussage müssen wahr sein.
3.
Das dürfen Sie.
Moralische Verwerflichkeit ist zunächst keine juristische Kategorie.
4.
Sie dürfen um die Personalien bitten. Herausgeben müssen diese sie aber nicht.
5.
Da Ihr Verhalten direkt darauf abzielt, dem Eigentümer zu schaden (Nichtveräußerung des Hausgrundstücks [zu einem hohen Preis], könnte der Nachbar auf die Idee kommen, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung § 826 BGB
bzw. einen Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB
analog) der Äußerungen geltend zu machen.
Sittenwidrigkeit liegt vor bei einem Verstoß gegen das »Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden«.
Auch möchte ich auf § 226 BGB
verweisen: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."
Sie müssten allein den Zweck haben, dass das Grundstück nicht veräußert wird.
Es genügt aber auch der Zweck, das Grundstück für sich selbst zu sichern:
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG), Beschl. v. 10.07.2003 - 2Z BR 56/03
- hat einen ähnlichen Fall (unter Wohnungseigentümern) bereits entschieden und einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB
bejaht:
"Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner, der selbst an einem Erwerb der Wohnung interessiert war, durch eine Vielzahl von Handlungen systematisch Kaufinteressenten vom Erwerb der Wohnung abgehalten habe."
(BayObLG, 10.07.2003 - 2Z BR 56/03
, Rn. 9)
"Auf Grund der Zeugenaussage ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge ohne das Verhalten des Antragsgegners die Wohnung gekauft hätte."
(BayObLG, 10.07.2003 - 2Z BR 56/03
, Rn. 10).
Der erste Leitsatz der Entscheidung lautet allgemein:
"Werden Interessenten vom Kauf einer Eigentumswohnung durch Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers abgehalten, kann dies Schadensersatzansprüche gegen diesen Wohnungseigentümer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen."
6.
Aus anwaltlicher Vorsicht ist daher zu Zurückhaltung zu raten, denn auch wenn jeder Punkt oben für sich zulässig ist, so kann in der Summe der Handlungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sein, wie das Beispiel des BayObLG zeigt.
Dort stand allerdings zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die EInwilrung des Nachbar, die Wohnung zu einem deutlich niedrigeren Preis erworben wurde.
Hier ist es ratsam, auch die Entscheidungen der Vorinstanzen (LG Nürnberg-Fürth, 27.03.2003 - 14 T 5727/02
; AG Schwabach - 3 UR II 49/01
) zu prüfen, die mir aktuell nicht vorliegen.
7.
Sie sollten dann allenfalls erzählen, dass Sie auch an dem Grundstück interessiert sind, dann kommen Sie ins Gespräch und erfahren, ob den Interessenten 360.000 € auch zu hoch sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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