Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Für eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises sehe ich momentan keinen Ansatzpunkt. Üblicherweise ist in allen notariellen Kaufverträgen vereinbart, dass hinsichtlich der weiteren Beschaffenheit des Objektes keinerlei Zusicherungen vom Verkäufer gemacht werden und das im jeweiligen, besichtigten Zustand übereignet wird. Haftung oder Gewährleistung werden regelmäßig ausgeschlossen. Derartige Klauseln sind im allgemeinen wirksam. Ein Ersatzanspruch würde nur dann bestehen, wenn sie nachweisen könnten, dass die Mängel dem Verkäufer vorher bekannt gewesen sind und er Ihnen diese arglistig verschwiegen hat. Hierfür sehe ich nach Ihrer Schilderung keinen Anhaltspunkt.
Hinsichtlich der Räumung kommt als auch wieder genau darauf an, was im notariellen Vertrag vereinbart ist. Hier gehe ich davon aus, dass eine entsprechende Ordnung zugesagt wurde. Sollte der Verkäufer sich nicht hieran gehalten haben, könnten sie einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen der Vertragsverletzung geltend machen. Dabei müsste dargelegt werden, dass dieser Schaden ursächlich mit der fehlenden Räumung zusammenhängt. Sollte kein fester Termin zur Räumung genannt sein, müssten sie, sofern noch nicht geschehen, in Verkäufer schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist auch tatsächlich zu räumen. Sollte er mit dieser Aufforderung nicht nachkommen oder ist ein fester Termin bestimmt, kommt es ferner darauf an, ob eine sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde vereinbart wurde. Wenn dem so ist, könnten sie die Räumung bei Gericht veranlassen. Anderenfalls wird Ihnen nur der Weg bleiben, eine Räumungsklage einzureichen.
Sofern Mehrkosten durch Versäumnisse des Verkäufers entstanden sind, so können Sie diesbezüglich ebenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ich unterstelle, dass die entsprechenden Pflichten im Vertrag genannt sind.
Letztendlich wird es auf den Inhalt des notariellen Vertrages ankommen, weshalb ich Ihnen ergänzend raten kann, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt