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Beschwerde gegen OLG Beschluss?

5. Januar 2011 09:55 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Zusammenfassung

Mit welchem Rechtsmittel kann ich mich gegen den Beschluss des OLG zur Eintragung einer Handwerker-Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verteidigen?

Sie können gegen den Beschluss des OLG eine Rechtsbeschwerde einlegen, wenn diese im Beschluss ausdrücklich zugelassen wurde oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Sollte eine Rechtsbeschwerde nicht möglich sein, könnten Sie eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321a ZPO erheben.

Guten Tag,

ich habe einen OLG Beschluss erhalten. Es soll in mein Grundbuch eine Handwerker-Sicherungshypothek eingetragen werden, §648 BGB .

Der Beschluss des OLG beruht auf falschen Versicherungen die der Handwerker gemacht hat. Ich wurde in dem Verfahren nicht angehört, habe erst gestern durch den Beschluss davon erfahren. Landgericht hatte den Antrag des Handwerkers abgelehnt, OLG hat Beschluss des Landgericht aber abgeändert.

Mit welchem Rechtsmittel kann ich mich gegen den eindeutig falschen Beschluss des OLG verteidigen?

Danke

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidung des OLG um eine Beschwerdeentscheidung, welche nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zur Prüfung gestellt werden kann. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts nur statthaft, wenn diese ausdrücklich durch Beschluss zugelassen wurde. Im vorliegenden Fall kann dies nur anhand des Beschlusses beurteilt werden. Ist im Rahmen des Tenors die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, so gilt diese als Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss.

Ist diese nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, sobald die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Auch dies ist momentan nicht ersichtlich.

Sollte eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommen, so verbliebe allenfalls die Rüge rechtlichen Gehörs gem. § 321 a ZPO . Insoweit könnte gerügt werden, dass Sie als Beteiligter nicht angehört wurden. Dies ist jedoch nur dann maßgeblich, soweit ein Verfahrensfehler kausal die Fehlentscheidung des Beschwerdegerichts begründet hat.

Ihnen ist in jedem Fall anzuraten, den vollständigen Sachverhalt unter Vorlage sämtlicher Unterlagen anwaltlich prüfen zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe

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