Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidung des OLG um eine Beschwerdeentscheidung, welche nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO
zur Prüfung gestellt werden kann. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO
ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts nur statthaft, wenn diese ausdrücklich durch Beschluss zugelassen wurde. Im vorliegenden Fall kann dies nur anhand des Beschlusses beurteilt werden. Ist im Rahmen des Tenors die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, so gilt diese als Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss.
Ist diese nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, sobald die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Auch dies ist momentan nicht ersichtlich.
Sollte eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommen, so verbliebe allenfalls die Rüge rechtlichen Gehörs gem. § 321 a ZPO
. Insoweit könnte gerügt werden, dass Sie als Beteiligter nicht angehört wurden. Dies ist jedoch nur dann maßgeblich, soweit ein Verfahrensfehler kausal die Fehlentscheidung des Beschwerdegerichts begründet hat.
Ihnen ist in jedem Fall anzuraten, den vollständigen Sachverhalt unter Vorlage sämtlicher Unterlagen anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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