Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Entsprechende Härtefallregelungen sind, soweit möglich hinsichtlich der Krankheiten durch Atteste zu belegen, so dass es sinnvoll sein kann in einer sofortigen Beschwerde die Argumente durch Nachweise zu untermauern. Daher ist die sof. Beschwerde zu begründen.
Der Mietvertrag ist spätestens im Termin vorzulegen, sollte aber bereits in dem Verkehrswertgutachten Berücksichtigung finden. Wichtig ist aus meiner Sicht, dass der Baukostenzuschuss durch Ihren Mann rechtzeitig und sicherheitshalber vor dem Termin mit entsprechenden Belegen angemeldet wird. Der Baukostenzuschuss kann auch einen Erwerber betreffen, so dass dies bei den Versteigerungsbedingungen nach erfolgter Anmeldung aufzuführen ist.
Sowohl für den Wohnungsmietvertrag als auch für den gewerblichen Mietvertrag gilt die vertragliche Kündigungsfrist. Ein Erwerber in der Zwangsversteigerung hat zudem ein Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG
.
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion.
Ich hatte meinem Antrag nach § 765a ZPO
bereits Unterlagen insoweit beigefügt, als von Seiten einer Neurologin sowie der jetzigen Psychologin, die die REHA beantragt hat, Anträge mitgesandt hatte, die eine Angst-Neurose sowie Depressionen und weiteres bestäigt haben. Des Weiteren hatte ich bezüglich des Lungenkrebses ausführliche Krankenhausberichte und Gutachten mitgesandt. Ferner ist er zu 100 % schwerbehindert, auch wegen psychicher Beschwerden, und zwar seit dem Jahre 2004. Ist das ausreichend?
Weiterhin ist mir nicht klar, wie es meinem Gewerbebetrieb ist, den ich im Hause ausübe. Ich habe natürlich mit mir selbst keinen Mietvertrag, setze aber natürlich dié Räume steuerlich ab. Müsste ein evtl. Erwerber trotzdem das Mietverhältnis?? kündigen? Nochmals vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Danach haben Sie bereits umfangreich gegenüber dem Gericht vorgetragen, so dass für den Fall einer sofotigen Beschwerde nur hoffen können, dass das Landgericht den Fall anhand der vorgelegten Unterlagen anders beurteilt. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung einen Hinweis erteilt hat, das weiterer Sachvortrag nebst Urkunden/Nachweisen/Gutachten erforderlich ist, sollten Sie dies vortragen, ansonsten in Ihrer Begründung Ihre bisherige Argumentation noch mal darlegen.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes besteht kein Mietvertrag. Dies hatte ich übersehen. Demnach braucht der Ersteher hier keine Künidgung aussprechen, sondern nach mit dem Zuschlagbeschluss, gegen den auch die Beschwerde möglich ist, die Räumung betreiben. Hiervon unberüht bleibt der Wohnungsmietvertrag.