Sehr geehrter Ratsuchender,
die Zinsen, welche vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren erst nach 30 Jahren. Dieses gilt auch für Zinsen, die nach der Titulierung angefallen und gesondert nochmals tituliert worden sind; daran wird es hier aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung fehlen. Dann aber gilt die dreijährige Verjährungsfrist, sofern nicht Handlungen des Gläubigers oder Schuldners erfolgt, welche einen Neubeginn der Verjährung bewirkt. Auch das liegt nicht vor.
Selbstverständlich können Sie eine Aufstellung der "bisherigen Kosten" verlangen, da diese überprüfbar sein müssen.
Einwendungen gegen die Vollstreckung können Sie beim Vollstreckungsgericht, also Amtsgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 24.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das zuständige Gericht war damals ein Arbeitsgericht, muss ich mich an das damalige Gericht wenden, oder an das für mich zuständige?
Sehr geehrtert Ratsuchender,
Sie müssen sich an das für Sie zuständige Gericht wenden. Es ist unerheblich, dass es sich um einen Titel des Arbeitsgerichts handelt, da auch Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus einem arbeitsgerichtlichen Titel beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu erheben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle