Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung läge nur vor, wenn sie die Hosen oder gegebenenfalls auch die Sicherungen beschädigt oder zerstört hätten. Eine solche Beschädigung oder Zerstörung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit der fraglichen Gegenstände beeinträchtigt oder aufgehoben wurde. Sofern weder die Hosen noch die Sicherungen durch Sie beschädigt oder zerstört wurden, haben Sie sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.
Um Ihnen einen Ladendiebstahl vorzuwerfen, müsste man Ihnen nachweisen können, dass Sie die für Sie fremden Gegenstände (Hosen) in Ihren Gewahrsam gebracht haben. Sie teilen mit, dass Sie mit den Hosen das Geschäft nicht verlassen haben. Eine Gewahrsamsbegründung (und damit auch ein Diebstahl) könnte beispielsweise schon darin gesehen werden, falls Sie die Hosen in Ihre Handtasche gesteckt haben sollten. Da auch dies nach Ihren Angaben nicht der Fall ist und Sie die Hosen lediglich in der Umkleidekabine haben liegen lassen, sehe ich keine Anhaltspunkte für einen Diebstahl. Dass Sie die Hosen nicht an Ihren ursprünglichen Platz zurückgebracht haben, sondern in dem Umkleideraum haben liegen lassen, ist strafrechtlich irrelevant.
Sie haben richtig gehandelt und bei der Polizei keine weiteren Angaben gemacht. Sie sind gegenüber der Polizei auch nicht zur Aussage verpflichtet. Erst wenn Sie durch die Staatsanwaltschaft geladen werden, sind Sie zur Aussage verpflichtet, können diese aber natürlich insoweit verweigern, als Sie sich selbst belasten würden. Sollte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, empfehle ich Ihnen dringend, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Sie selbst können keine Akteneinsicht beantragen, sondern benötigen hierzu einen Anwalt. Dieser wird für Sie die Akteneinsicht beantragen und kann dann abschließend einschätzen, ob und gegebenenfalls was Ihnen vorgeworfen wird. Etwaige Beweismittel, wie zum Beispiel das angebliche Video, wird Ihr Anwalt dann ebenfalls feststellen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
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