Sehr geehrter Fragesteller,
eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt bei einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen. Nach drei Jahren ohne erneute Verurteilung erfolgt keine Eintragung in das Führungszeugnis; § 34 Abs.1 Nr.1 BZRG
. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils; § 36 BZRG
.
Ob ein Eintrag im Führungszeugnis erscheint, hängt demnach von der Verurteilung und dem Tag des Urteils ab.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 13.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: http://www.RafBB.de
E-Mail:
und auf die ca. daten oben bezogen``?
den aus Ihrer Antwort werde ich nicht ganz schlau.
So in der Art habe ich das nun schon mehrfach im Internet gelesen.
Was halt zu denken gibt sind diese 3 Vorstrafen (unter 18 Jahren ) 1999-2001 und die letzte okt. 2005
Man müsste es dann eben schätzen
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten vor der Bewertung schon die Geduld aufbringen auf die Beantwortung der Nachfrage zu warten. Insbesondere, da es sich hier nicht um einen Chat handelt und weder die Beantwortung der Frage noch der Nachfrage unmittelbar erfolgt.
Leider haben Sie weder in der Ausgangsfrage noch in der Nachfrage mitgeteilt zu welcher Strafe X als Jugendlicher verurteilt worden war. In der Ausgangsfrage haben Sie noch nicht einmal geschildert, dass es zu einer Verurteilung kam, da Sie nur von drei Anzeigen schrieben.
Ohne Kenntnis der genauen Verurteilung kann daher keine Auskunft über die fiktiven Eintragungen gegeben werden. Ansonsten gilt das oben gesagte.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -