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Beschränkter Einspruch gegen Rechtsfolgen bei Strafbefehl

| 12. September 2022 09:43 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich habe einen Politiker via E-Mail schwer beleidigt und habe einen entsprechenden Strafbefehl wegen Beleidigung nach Paragraf 185 erhalten.
Der Strafbefehl liegt bei 100 Tagessätzen zu je 50€.
Die Tagessatzhöhe wurde mit 50€ zu niedrig angesetzt. Bei meinem Einkommen müsste dieser nach der üblichen Berechnung bei ca. 100€ liegen.
Ein uneingeschränkter Einspruch macht in meinen Augen keinen Sinn, da ich eindeutig schuldig im Sinne der Anklage bin. Allerdings erscheint mir die ANZAHL der Tagessätze als Ersttäter und nicht Vorbestrafter als zu hoch. Deswegen steht die Frage für mich im Raum, ob ich einen auf die Rechtsfolgen (Anzahl der Tagessätze) beschränkten Einspruch erheben sollte.
Meine Fragen:
Ist es möglich, dass ich einen beschränkten Einspruch auf die Anzahl der Tagessätze erhebe, ohne dass es zur Hauptverhandlung vor Gericht kommt oder kommt es dann auf jeden Fall zur Hauptverhandlung vor Gericht?
Gilt bei jeder Form des beschränkten Einspruch der Grundsatz, dass die Strafe nicht verschlimmert werden darf oder gilt das nur beim beschränkten Einspruch, der sich auf die Höhe der Tagessätze bezieht?

Meine Befürchtung ist, dass ein beschränkter Einspruch ausschließlich auf die Anzahl der Tagessätze zur Hauptverhandlung führt, wobei dann erkannt wird, dass die Tagessatzhöhe von der Staatsanwaltschaft zu niedrig geschätzt wurde, dementsprechend korrigiert wird und ich schlussendlich 100 Tagessätze zu je 100€ bezahlen muss und nicht mehr nur 50€, wie im Strafbefehl veranschlagt.
Ist die Befürchtung gerechtfertigt und Sie raten mir von einem beschränkten Einspruch ab?

Mit freundlichen Gruß

12. September 2022 | 12:00

Antwort

von


(63)
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:


Sie haben richtig erkannt, dass Sie den Einspruch auf die Rechtsfolgen "beschränken" können. Dies ist in § 410 II StPO geregelt.

Bei einer Beschränkung auf die "Tagessatzanzahl" findet dann jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht statt.

Anders wäre dies nur bei einer Beschränkung auf die "Tagessatzhöhe", § 411 I 3 StPO. Dies wäre in Ihrem Fall aber offensichtlich unsinnig.

Das Gericht ist nicht an den Rechtsfolgenausspruch aus dem Strafbefehl gebunden. Es kann somit durchaus zu einer "Verschlechterung" hinsichtlich der Tagessatzanzahl kommen. Dies ist in § 411 IV StPO geregelt. Eine Verschlechterung hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie bzgl. Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung auch schweigen dürfen ("Schweigerecht")! I.d.R. schätzt das Gericht dann Ihr Einkommen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcel Blobel

Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2022 | 13:30

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage bezüglich der Details zum beschränkten Einspruch.
Leider kann ich Ihrer Antwort keine Handlungsempfehlung entnehmen, ob ein Einspruch bezüglich der Anzahl der Tagessätze hier erfolgversprechend wäre oder ob die 100 Tagessätze erfahrungsgemäß gerechtfertigt sind und somit voraussichtlich vom Gericht in einer Hauptverhandlung bestätigt würden.
In Kurzform: Würden Sie mir zum beschränkten Einspruch raten oder nicht.
Mit freundlichen Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2022 | 14:11

Sehr geehrter Fragesteller,


Vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage!

Eine Handlungsempfehlung reiche ich sehr gerne nach.

Entscheidend ist selbstverständlich immer der konkrete Einzelfall, insbesondere auch der "Umfang", bzw. "Schwere" der Beleidigung.
Da Sie diesbezüglich noch nichts Näheres vorgetragen haben und nun auch die Nachfragefunktion nicht noch einmal nutzen können, würde ich Sie bitten, mich einfach kurz anzurufen. Dann kann ich Ihnen gerne eine Antwort geben.

Unter folgender Nummer bin ich erreichbar: 0151 26216403

Mit herzlichem Gruß aus München
RA Blobel

Bewertung des Fragestellers 13. September 2022 | 06:07

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