Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben richtig erkannt, dass Sie den Einspruch auf die Rechtsfolgen "beschränken" können. Dies ist in § 410 II StPO geregelt.
Bei einer Beschränkung auf die "Tagessatzanzahl" findet dann jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht statt.
Anders wäre dies nur bei einer Beschränkung auf die "Tagessatzhöhe", § 411 I 3 StPO. Dies wäre in Ihrem Fall aber offensichtlich unsinnig.
Das Gericht ist nicht an den Rechtsfolgenausspruch aus dem Strafbefehl gebunden. Es kann somit durchaus zu einer "Verschlechterung" hinsichtlich der Tagessatzanzahl kommen. Dies ist in § 411 IV StPO geregelt. Eine Verschlechterung hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie bzgl. Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung auch schweigen dürfen ("Schweigerecht")! I.d.R. schätzt das Gericht dann Ihr Einkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcel Blobel
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage bezüglich der Details zum beschränkten Einspruch.
Leider kann ich Ihrer Antwort keine Handlungsempfehlung entnehmen, ob ein Einspruch bezüglich der Anzahl der Tagessätze hier erfolgversprechend wäre oder ob die 100 Tagessätze erfahrungsgemäß gerechtfertigt sind und somit voraussichtlich vom Gericht in einer Hauptverhandlung bestätigt würden.
In Kurzform: Würden Sie mir zum beschränkten Einspruch raten oder nicht.
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage!
Eine Handlungsempfehlung reiche ich sehr gerne nach.
Entscheidend ist selbstverständlich immer der konkrete Einzelfall, insbesondere auch der "Umfang", bzw. "Schwere" der Beleidigung.
Da Sie diesbezüglich noch nichts Näheres vorgetragen haben und nun auch die Nachfragefunktion nicht noch einmal nutzen können, würde ich Sie bitten, mich einfach kurz anzurufen. Dann kann ich Ihnen gerne eine Antwort geben.
Unter folgender Nummer bin ich erreichbar: 0151 26216403
Mit herzlichem Gruß aus München
RA Blobel