Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Das AG Charlottenburg hat allerdings dem dortigen Kläger Steine statt Brot gegeben und ich wage zu bezweifeln, dass ein anderes dies auch so handhaben würden, denn festzustellen ist doch, dass der Beschluss über die Beseitigung und den Rückbau der Klimaanlage zumindest Rechtsunsicherheit für den dortigen Kläger herbeigeführt hat, so dass ich eine Beschlussanfechtung für begründet halten würde. Wenn keine Genehmigung erforderlich ist, dürfen die Wohnungseigentümer auch nicht beschließen, dass sie nicht erteilt wird und dürfen den Rückbau nicht einmal fordern. Das Gericht hätte daher durchaus die Sachlage aufklären müssen. - Nicht alle Urteile, die verkündet werden, sind richtig.
Um dieser Fragestellung aus dem Weg zu gehen, können Sie nur eine Klage auf Feststellung einreichen, dass Ihr Vorhaben ohne weiteres zulässig ist. Diesen Prozess müssten Sie gewinnen, wenn die Teilungserklärung Ihr Vorhaben deckt. Das Problem ist nur, dass Sie für eine Feststellungsklage immer ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis brauchen. Sie müssten also darstellen können, dass Sie sich in der Position befinden, dass Sie mit Maßnahmen gegen ihr Vorhaben konkret rechnen müssen. Dazu müssen Sie entsprechende Äußerungen zitieren und dem Gericht die Entscheidung des AG Charlottenburg nahebringen, wonach Sie den Prozess verlieren würden, obwohl Sie im Recht sind, wenn Sie den Wg über eine Beschlussfassung wählen. Das sollte für das Rechtsschutzbedürfnis ausreichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Dankeschön! Habe ich Sie richtig verstanden, dass somit nur zwei Wege möglich sind?
Also:
a) Konkreten Beschlussantrag zu meinen Baumaßnahmen in der WEG-Versammlung stellen. Wenn dieser abgelehnt wird, könnte ich den Negativbeschluss gerichtlich anfechten. Dabei könnte ich argumentieren, dass die Baumaßnahme (1) bereits durch die Teilungserklärung gedeckt wird und (2) eine über §14 WEG
hinausgehende Beeinträchtigung eigentlich nicht vorliegt (der direkt betroffene Nachbar würde zustimmen). Das Gericht müsste beide Argumentationsstränge prüfen. Wenn das zuständige Gericht jedoch dem AG Charlottenburg folgt, verliere ich in jedem Fall [egal ob (1) oder (2) einschlägig ist].
b) Eine Feststellungsklage einreichen, ohne vorher im Rahmen eines Beschlussantrages eine Abstimmung in der WEG-Versammlung zu bewirken. Dabei wäre ich jedoch darauf angewiesen, dass das zuständige Gericht die gleiche (fragwürdige) Auslegung des AG Charlottenburg durchführt. Falls das Gericht die Auslegung des AG Charlottenburg für fehlerhaft hält, verliere ich den Prozess jedoch in jedem Fall. Es verweist dann auf die vorherige Möglichkeit eines Beschlussantrages.
Fazit: Nach Ihrer Einschätzung liegt das AG Charlottenburg mit seinem o.g. Urteil falsch. Raten Sie mir daher als Rechtsanwältin also eher zu einem Beschlussantrag (a)?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rückfrage darf ich beantworten wie folgt.
Wenn Sie das sog. Feststellungsinteressen darlegen können, würde ich Ihnen zu dem Weg b) raten, denn Ihre Schlussfolgerung ist nicht richtig. Auch wenn das Gericht nicht die fragwürdige Auslegung des AG Charlottenburg teilt, wird es Ihrer Klage immer noch stattgeben, wenn Ihr Vorhaben durch die Teilungserklärung gedeckt ist. Sie haben dann je gerade keine Beschlussfassung im Vorwege beantragt, so dass der Sachverhalt und die Klageart eine andere ist als beim AG Charlottenburg. Das Gericht der Feststellungsklage ist daher völlig frei in seiner Entscheidung.
Auch wenn dieses Gericht die fragwürdige Auslegung des AG Charlottenburg nicht teilt, bringen Sie ihm aber jedenfalls nahe, dass es solche Urteile gibt. Es ist also der Hinweis auf diese Entscheidung zumindest ein Gesichtspunkt, der das Feststellungsinteresse für Ihren Antrag auf Feststellung der Rechtslage mit trägt.
Ich halte also Weg b) für aussichtsreicher und risikoärmer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin