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Beschlussanfechtungsklage - was muss ich wann tun?

29. Mai 2013 20:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Verteidigungsanzeige der Beklagten bei einer Beschlussanfechtungsklage.

Ich erwarte als WEG - Verwalter eine Beschlussanfechtungsklage eines
Eigentümers.

Muss ich meine Verteidigungsabsicht bereits nach Beschlussanfechtung
( Frist 1 Monat nach Eigentümerversammlung) oder erst nach Begründung
der Beschlussanfechtungsklage ( 2 Monate nach Eigentümerversammlung)
bei Gericht einreichen.

Grund der Frage ist , dass ich mich im Urlaub befinde und sich die Beschluss
anfechtung incl. alsbaldiger Zustellung eventuell mit meinem Urlaub über-
schneiden würde, wenn ich nur 14 Tage zur Anzeige der Verteidigung nach
Beschlussanfechtung ohne Begründung vom Gericht erhalten würde.

29. Mai 2013 | 22:36

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich muss eine Beschlussanfechtung gemäß § 46 WEG innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden. Für den Beginn dieser Frist gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses, nicht des Protokolls.

Wie Sie selbst richtig ausführen, muss die Beschlussanfechtungsklage innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung gemäß § 46 WEG begründet werden.

Grundsätzlich ordnet das Amtsgericht nach Einreichung der Beschlussanfechtungsklage entweder einen so genannten frühen ersten Termin das schriftliche Vorverfahren an und setzt bei letzterem eine Notfrist zur Verteidigungsanzeige von zwei Wochen. Notfristen können nicht verlängert werden. Sollte die Frist zur Verteidigungsanzeige also erfolglos verstreichen, so wird wahrscheinlich ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn der Kläger dies bereits in der Beschlussanfechtung beantragt hat.

Erst nach Anzeige der Verteidigungsabsicht kann die Verteidigung begründet werden. Hierfür setzt das Gericht grundsätzlich eine Frist von weiteren zwei Wochen.

Das heißt, Sie werden durch die gerichtliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft aufgefordert. Sollte ein solches nicht angeordnet werden, dann kann durchaus ein früher erster Termin anberaumt werden, so dass Sie sogar vor Gericht erscheinen müssen.

Ich würde Ihnen daher ohnehin raten, Ihre Post durch eine Vertrauensperson abholen und durchschauen zu lassen, ob gerichtliche Schriftstücke zugestellt wurden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollte noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese Unklarheiten beseitigen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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