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Beschluß der Eigentümerversammlung

2. September 2006 18:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15.Juni 2006 wurde auf unserer WEG-Versammlung ein Beschluss gefasst, daß ein Miteigentümer,der Architekt ist, Kostenvoranschläge zur Sanierung des Dachgeschosses einholen soll, welche wirtschaftlich und fachgerecht sind, um die Schadstoffbelastung im Dachstuhl zu beseitigen.Der Beschluss war einstimmig und es wurde ausdrücklich vereinbart, dafür keine Rechnung zu stellen.

Nach nunmehr fast 3 Monaten wurde dieser Beschluß nicht umgesetzt.Am 29.08.06 teilt dieser Eigentümer mit, daß ein solcher Kostenvoranschlag sehr umfangreich sei, Pläne angefertigt werden müssen und er nicht bereit sei, dies umsonst zu machen.

Hintergrund ist, daß dieser Eigentümer sind nicht an den Kosten für die Sanierung beteiligen möchte und deswegen mauert.

Meine Frage:Was kann ich tun,wenn dieser Beschluß nicht zeitnah umgesetzt wird? Muß ich den Eigentümer in Verzug setzen oder muß ich die Hausverwaltung anmahnen.Kann die Hausverwaltung ihrerseits den Auftrag an einen anderen Architekten vergeben oder ist dazu ein neuer Beschluß notwendig?

Vielen Dank für Ihre Beantwortung



2. September 2006 | 19:58

Antwort

von


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60431 Frankfurt
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Der Verwalter muß gem. § 27 WEG grds. Beschlüsse unverzüglich ausführen, und zwar unabhängig von der Anfechbarkeit. Die Nichtdurchführung eines Beschlusses kann eine Verletzung des Verwaltervertrages sein und zum Schadensersatz verpflichten (BayObLG ZfIR 1997, 552 ; ZWE 2000, 179 ).

Die Hausverwaltung muss daher unter Fristsetzung und Androhung. evtl. Schadensersatzansprüche aufgefordert werden, den Beschluss vom 15.06.2006 nunmehr auszuführen. Sollte der betroffene Eigentümer und Architekt nicht wirksam verpflichtet werden können und kommt aus diesem Grunde auch keine gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses in Betracht, müsste in einem weiteren Beschluss darüber befunden werden, ob ein anderer Architekt mit der Erstellung eines Kostenvoranschlags beauftragt werden soll.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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