Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider haben Sie das Wichtigste nicht aufgeführt: Wie wurden die Felgen denn in der Artikelbeschreibung beschrieben?
Wenn der Verkäufer darauf hingewiesen hat, daß die Felgen deutliche Gebrauchsspuren aufweisen, werden Sie wegen der von Ihnen genannten Schäden keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können.
Hat der Verkäufer keine Angaben zum Zustand der Felgen gemacht und lediglich die Bilder "für sich sprechen lassen", dann werden Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben. Denn unabhängig von der Frage, ob man die Klausel "keine Garantie" als Gewährleistungsauschluß auslegen kann, erstreckt sich ein solcher jedenfalls nicht auf arglistig verschwiegene Mängel. Der Verkäufer hätte aber ein Hinweispflicht gehabt, auf die Beschädigungen hinzuweisen. Schließlich wollten Sie zwar gebrauchte, aber keine beschädigten Felgen erwerben. Beschädigungen hätte er nicht verschweigen dürfen.
Letztlich wird es auf die konkrete Artikelbeschreibung ankommen. Den URL zu der Ebay-Auktion können Sie mir gerne entweder im Rahmen der kostenlosen Nachfrage-Funktion oder per E-Mail mitteilen - ich werde dann gerne weitergehend dazu Stellung nehmen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Guten Morgen Herr Schwartmann, vorab schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Hier der link zur Auktion:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8057316667&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1
Gruß
John Paul
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Die Artikelbeschreibung enthält keinen Hinweis auf irgendwelche Mängel oder Beschädigungen. Sofern solche vorliegen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen, hätte der Verkäufer Sie darüber zuvor (in der Artikelbeschreibung) informieren müssen. Da er dies unterlassen hat, werden Sie einen Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung haben. Weigert sich der Verkäufer, die Rechtslage zu akzeptieren, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung betrauen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln