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Beschädigte Autofelgen

| 17. Mai 2006 23:40 |
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Beantwortet von


19:12

Guten Tag,

ich habe als Privatkäufer vier Autofelgen von (angeblich) Privat ersteigert. Als ich diese nun auspackte, stellte ich fest das alle vier Felgen deutliche Beschädigungen am Felgenrand, sowie teils tiefe Kratzer aufwiesen, welche NICHT durch den Transport verursacht worden sind. Der Absender der Felgen ist seltsamerweise eine GmbH (Reifenhandel), welche nicht den Namen meines Verkäufers beinhaltet.

In der Artikelbeschreibung werden die Felgen zwar als gebraucht beschrieben, aber ohne jeglichen Hinweis auf irgendeine Beschädigung oder TIEFE Kratzer.
Es sind auch fünf Fotos zu sehen gewesen, auf welchen die Beschädigungen aufgrund des Fotowinkels und des Blitzlichtes nicht zu erkennen waren.

Der Artikelbeschreibung ist wörtlich hinzugefügt:

"Da ich die Felgen privat verkaufe, kann ich keine Garantie übernehmen".

Das ich bei gebrauchten Felgen keine Neuware zu erwarten habe, ist mir vollkommen klar.

Habe ich aufgrund der, meiner Meinung nach, nicht korrekten Artikelbeschreibung rechtlich eine Chance auf Rückabwicklung, trotz eines (angeblichen)Privat zu Privat kauf?

Danke für Antwort

Gruß

John-Paul

17. Mai 2006 | 23:58

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider haben Sie das Wichtigste nicht aufgeführt: Wie wurden die Felgen denn in der Artikelbeschreibung beschrieben?

Wenn der Verkäufer darauf hingewiesen hat, daß die Felgen deutliche Gebrauchsspuren aufweisen, werden Sie wegen der von Ihnen genannten Schäden keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können.

Hat der Verkäufer keine Angaben zum Zustand der Felgen gemacht und lediglich die Bilder "für sich sprechen lassen", dann werden Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben. Denn unabhängig von der Frage, ob man die Klausel "keine Garantie" als Gewährleistungsauschluß auslegen kann, erstreckt sich ein solcher jedenfalls nicht auf arglistig verschwiegene Mängel. Der Verkäufer hätte aber ein Hinweispflicht gehabt, auf die Beschädigungen hinzuweisen. Schließlich wollten Sie zwar gebrauchte, aber keine beschädigten Felgen erwerben. Beschädigungen hätte er nicht verschweigen dürfen.

Letztlich wird es auf die konkrete Artikelbeschreibung ankommen. Den URL zu der Ebay-Auktion können Sie mir gerne entweder im Rahmen der kostenlosen Nachfrage-Funktion oder per E-Mail mitteilen - ich werde dann gerne weitergehend dazu Stellung nehmen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2006 | 06:12

Guten Morgen Herr Schwartmann, vorab schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Hier der link zur Auktion:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8057316667&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1

Gruß
John Paul

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2006 | 19:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage.

Die Artikelbeschreibung enthält keinen Hinweis auf irgendwelche Mängel oder Beschädigungen. Sofern solche vorliegen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen, hätte der Verkäufer Sie darüber zuvor (in der Artikelbeschreibung) informieren müssen. Da er dies unterlassen hat, werden Sie einen Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung haben. Weigert sich der Verkäufer, die Rechtslage zu akzeptieren, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung betrauen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln

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Ich bedanke mich vielmals für die schnelle und hilfreiche Antwort. Sollte der Verkäufer sich stur stellen, werde ich mich "offiziell" an Sie wenden.

Schönes Wochenende

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