Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ich gehe zunächst davon aus, dass nur Sie Berufung eingelegt haben, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft.
Die Berufung können Sie bis zum Beginn der Hauptverhandlung jederzeit „zurücknehmen“. Dann würde das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig werden.
Nach Beginn der HV kann das Rechtsmittel nur mit Zustimmung des „Gegners“ (Staatsanwalt, Nebenkläger – falls vorhanden) zurückgenommen werden.
II. Grds. wird in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (also vor einem ganz anderen Richter!) die Sache komplett neu verhandelt, es sei denn, Sie haben die Berufung nur auf das Strafmaß beschränkt.
In Ihrem Fall geht es aber um die „ganze Sache“; es hat also keinen Sinn, die Berufung nur auf das Strafmaß zu beschränken, da Sie ja einen Freispruch anstreben.
III. Ist auch das Landgericht der Ansicht, dass Ihr Verhalten einen strafbaren Betrug darstellt (Sie haben meiner Ansicht nach durchaus Argumente dafür vorgetragen, warum hier kein strafbarer Betrug vorliegt.), dann wird auch das Landgericht Sie (nochmals) verurteilen.
Es ist jedoch ausgeschlossen, dass Sie zu einer höheren Strafe verurteilt werden, als bereits vor dem Amtsgericht geschehen, wenn nur Sie, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft (oder Nebenkläger), Berufung gegen das Urteil eingelegt haben. (Grundsatz des „Verböserungsverbotes“.)
Sollte hingegen auch (z.B.) die Staatsanwalt Berufung eingelegt haben, dann ist eine Verschlimmerung der Strafe möglich.
IV. Meiner Ansicht nach vergeben Sie sich nichts, wenn Sie die Berufung durchführen. (Es sei denn, die Strafe könnte verschlimmert werden, s.o.) Denn Ihre Argumente können in der Tat gegen eine Strafbarkeit sprechen, wenngleich man dies erst nach erfolgter Akteneinsicht umfänglich beurteilen könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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