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Berufsunfähigkeitsversicherung o. Kinderinvaliditätsversicherung für krankes Kind

3. Oktober 2024 01:32 |
Preis: 50,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hätten eine Frage bzgl der Möglichkeit unser 6 Jahre altes Kind über eine Versicherung finanziell für den Fall einer Behinderung abzusichern.

Konkret deuten Blutwerte bei unserem Kind auf die Möglichkeit einer Zöliakie-Erkrankung hin. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand kann die Diagnose jedoch erst nach weiteren Untersuchungen sicher gestellt werden.

Besteht die Möglichkeit, dass wir -solange eine Zöliakie noch nicht sicher diagnostiziert wurde- nun immer noch eine Versicherung abschließen können? Wir möchten einfach sicherstellen, dass eine finanzielle Absicherung für den Fall besteht, dass unser Kind aufgrund der Erkrankung evtl. nicht voll arbeitsfähig sein sollte, oder/weil sich etwa aufgrund der Erkrankung eine Behinderung entwickelt o.ä. Wir dachten hier an eine Art Berufsunfähigkeitsversicherung. Leider besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, da unser Kind erst 6 Jahre alt ist. Und das Entscheidende wäre in unserem Fall vielleicht auch die Definition der Diagnose bzw., ob zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch eine Versicherung abgeschlossen werden kann. Der Versicherungsschutz sollte eben auch eine mögliche Zöliakie abdecken. Könnten Sie uns bitte dahingehend beraten, was wir am besten tun sollten/können?

3. Oktober 2024 | 09:17

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr W.,

es ist nachvollziehbar, dass Sie ihr Kind bei der Möglichkeit einer solchen Diagnose abgesichert haben möchten.
Da es sich aber nicht um eine rechtliche Frage handelt, ist das ja eigentlich das falsche Forum. Als Rechtsanwälte/Fachanwälte im Versicherungsrecht wird von uns im Leistungsfall gerade anhand vorliegender Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Korrespondenz, Ablehnungsschreiben etc.) geprüft, ob sich der Leistungsanspruch durchsetzen lässt.

Die Frage, ob und welcher Vertragsabschluss sinnvoll ist, wäre von einem Versicherungsmakler zu prüfen. Nur dieser hat einen vollständigen Marktüberblick über verschiedene Produkte der jeweiligen Gesellschaften und kann Ihnen anhand der genutzten Software und ihrer Wünsche und Interessen ein passendes Versicherungsprodukt heraussuchen. Was ich an dieser Stelle machen kann, ist jedoch, Ihnen einige allgemeine Informationen zu den Vertragsabschlüssen zu geben.

Zunächst einmal ist richtig, dass sie für ein Kind noch keine Berufungsentscheidung abschließen können. In Betracht kommt aber eine Schulunfähigkeitsversicherung.

Vor Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags werden von den Versicherern in Textform Gesundheitsfragen gestellt, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Wird diese vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und erlangt der Versicherer hiervon, zumeist im Rahmen der Leistungsprüfung, Kenntnis, so kann dieser verschiedene Rechte geltend machen. Je nach Konstellation kommt ein Rücktritt, eine Kündigung, ein Risikoausschluss oder ein Leistungszuschlag in Betracht. Darüber hinaus kann der Versicherer den Vertrag gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung anfechten. Zumeist geht es bei dem Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung um eine Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung. Diese Gesundheitsfragen zielen jedoch regelmäßig nicht auf die Abfrage bestimmter (bereits bekannte) Diagnosen ab. Gefragt wird meistens nach Erkrankungen, Beschwerden oder ob in den vergangenen z.B. drei Jahren eine ärztliche Behandlung oder Untersuchung stattgefunden hat. Da Sie geschrieben haben, dass konkret Blutwerte bei Ihrem Kind auf die Möglichkeit einer Zöliakie- Erkrankung hinweisen würden, wäre z.B. diese Frage mit "ja" zu beantworten, da die Blutuntersuchung eine Behandlung durch den Kinderarzt voraussetzt. Ob Sie bei Angabe dieser ärztlichen Untersuchung Versicherungsschutz für Kind bekommen können, vermag ich nicht einzuschätzen. Dies dürfte auch von den Annahmekriterien des jeweiligen Versicherers abhängen.

Zwar ist es so, dass die Rechte des Versicherers bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Ablauf von fünf bzw. zehn Jahren erlöschen, kann ich hiervon nur dringend abraten. Sollte eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden sein und der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, bestünde kein Versicherungsschutz. Die gezahlten Prämien könnten jedoch ebenfalls nicht zurück gefordert werden

Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, ist es wichtig, dass Sie sich mit einem Versicherungsmakler in Verbindung setzen, damit unter anderem auch geguckt werden kann, welche Gesundheitsfragen bei welchen Anträgen welcher Gesellschaften konkret gestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Birte Raguse
RA'in / FA'in VersR


ANTWORT VON

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