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Berufsunfähigkeit Einkommensgrenze

30. August 2024 13:37 |
Preis: 35,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Versicherung hat die Zahlung der BU eingestellt, da ich in meinem neuen Job finanziell besser gestellt bin, als in meinem erlernten Beruf, den ich nicht mehr ausüben kann.
Ist dies erlaubt? Gibt es Einkommensgrenzen?

30. August 2024 | 14:50

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrte Frau L.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Vorab muss ich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, so dass diese ohne die Prüfung von Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Nachprüfungsverfahren, Einstellungsmitteilung etc.) eigentlich nicht beantwortet werden kann.

Sie beziehen Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Da Sie nichts weiter dazu geschrieben haben, gehe ich davon aus, dass der Versicherer die Leistung ohne zeitliche Begrenzung (§ 173 Abs. 2 VVG) bewilligt hat, § 173 Abs. 1 VVG. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen, die hier jedoch zu prüfen wären, kann sich der Versicherer nur im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von seiner Leistungsverpflichtung lösen. Ebenfalls üblich ist eine Mitteilungspflicht, u.a., wenn Sie eine neue/anderer Tätigkeit ausüben (Prüfung einer Vergleichstätigkeit) und auch, wenn sich das Einkommen ändert. Sie haben lediglich mitgeteilt dass sich Ihr Einkommen erhöht hat. Ob Sie aber bisher in reduzierter Form Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt der BU weiter ausgeübt haben (in der Regel werden Leistungen gewährt, wenn diese zu mehr als 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann) oder ob Sie eine anderweitige Tätigkeit ausüben und au welchem Grund diese bislang nicht als Vergleichstätigkeit gewertet worden ist, schildern Sie nicht. Daher kann ich hier nur ein unverbindliche Einschätzung abgegeben. Wenn es so sein sollte, dass die Leistung bisher nur bewilligt worden ist, weil sich Ihr derzeitiges Einkommens erheblich von dem vor Eintritt der BU unterschieden hat, dann kann dies bei einer jetzigen Erhöhung durchaus dazu führen, dass die Leistungsvoraussetzungen weggefallen sind. Dies kann, wie mitgeteilt, aber nur anhand sämtlicher Unterlagen geprüft werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 entschieden, dass in der Regel keine Einkommensfortschreibung erfolgt, also nicht damit argumentiert werden kann, dass das aktuelle Einkommen zwar höher ist, man jedoch aufgrund der Einkommensentwicklung im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der BU aber inzwischen auch mehr verdient hätte. Ob ein Ausnahmefall vorliegen könnte, wäre zu prüfen.

In der Regel wird angenommen, dass eine Einkommenseinbuße bis 20 % hinzunehmen ist. Diese Zahl ist aus den oben dargestellten Gründen nicht ungeprüft zu übernehmen. Erfahrungsgemäß sollten Leistungseinstellungen von Versicherern immer kritisch überprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen mit den Informationen weitergeholfen zu haben. Wenn Sie ein inhaltliche Überprüfung der erfolgten Einstellung vornehmen lassen möchten, können Sie sich gerne direkt an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Birte Raguse
RA'in / FA'in VersicherungsR



ANTWORT VON

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