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Berliner Testament > Schlusserbe > Neffe zur Erstverstorbenen

16. Mai 2019 19:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nils Hoefer

Zusammenfassung

Aufteilung Vor- und Nacherbschaft in der Erbschaftsteuer und Neuberechnung ErbSt

*** Berechnung der Erbschaftssteuer ***

Ich bin gemeinsam mit meiner Cousine Schlusserbe auf Basis eines Berliner Testaments. Meine Tante(Verwandtschaftsverhältnis Neffe) starb vor einigen Jahren und brachte eine Immobilie als Vermögen ins Erbe ein. Ihr Ehemann verstarb einige Jahre später und er brachte ein Bankguthaben ein. Der Reinnachlass belief sich auf 150.175€ an Grundvermögen(Haus) und 78.696€(Bankkonto). Abzüglich Erbfallkostenpauschalbetrag in Höhe von 10.300€ verblieb ein Reinnachlass von 218.571€. Der anteilige Teil(1/2) belief sich auf 114.435€ abzüglich 5150€ Nachlassverbindlichkeit, somit 109.285€. Davon wurde ein Freibetrag in Höhe von 20.000€ in Abzug gebracht. Der steuerpflichtige Erwerb lag somit bei 89.200€, die Erbschaftssteuer wurde auf 26.760€ festgesetzt. Basis war hierbei das Grundvermögen von 75.087€ + Bankguthaben von 39.348€ abzüglich 5150€.

Der Steuersatz von 30% wurde somit zugrunde gelegt, da man das Verwandtschaftsverhältnis zum zuletzt Verstorbenen heranzog. Ich stellte nun einen Antrag auf Neuberechnung des Bescheids, auf Basis des Verwandtschaftsverhältnisses zur Erstverstorbenen, somit meiner leiblichen Tante. Es soll nun eine anteilige Neuberechnung gemäß Steuerklasse II für das Haus erfolgen. Das Barvermögen wird dann wohl weiterhin über die Steuerklasse III berechnet. Nun meine Frage, da ich nicht weiß, wie die Festsetzung des Freibetrags und die Neuberechnung bei zwei verschiedenen Steuersätzen berechnet wird: Wie wird das nun berechnet und wie hoch wird der neue Erbschaftssteuerbescheid ausfallen?

Einsatz editiert am 16.05.2019 20:11:42

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:

Durch den Antrag nach § 6 Abs. 2, S. 2, 3 ErbStG werden, wenn Vermögen vom Erblasser und Vorerben an den oder die Nacherben vererbt werden, die steuerpflichtige Erwerbe getrennt ermittelt. Allerdings mit folgenden Besonderheiten:

1.
Der Freibetrag des Nacherben gegenüber dem Vorerben greift nur, soweit vom Freibetrag gegenüber dem Erblasser etwas „übriggeblieben ist" (S. 4). Vorliegend besteht auch gegenüber der Tante nur ein Freibetrag von € 20.000, der dieser gegenüber verbraucht wird. Gegenüber dem Ehemann der Tante verbleibt somit kein Freibetrag mehr.

2.
Der Steuertarif wird gemäß der Steuerklasse, hier jeweils II und III berechnet. Allerdings wird für die Höhe des Steuersatzes der gesamte Wert beider Nachlässe herangezogen (sog. Progressionsvorbehalt, S. 5).

3.
Hieraus folgt folgende Berechnung der ErbSt je Erben:

a) Nachlass Tante

Vermögen 150.175,00 €

50% Erbanteil
= 75.087,50 €

Abzgl. Freibetrag € 20.000
= 55.087,50 €

Steuerklasse II (Steuersatz für € 109.285)
X 20%

ErbSt
= 11.017,50 €


b) Nachlass Ehemann Tante
78.696,00 €

abzgl. Erbfallkostenpauschalbetrag
€ 10.300
= 68.396,00 €

50% Erbanteil
= 34.198,00 €

abzgl. restlicher Freibetrag € 0,00
= 34.198,00 €

Steuerklasse III (Steuersatz für € 109.285)
X 30%

ErbSt
= 10.259,40 €


Die pauschalierten Erbanfallkosten können mE nicht doppelt angesetzt werden, da die Nacherben im ersten Erbfall keine Kostentragungspflicht haben, sonder der Vorerbe diese bereits geltend machen konnte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Hoefer
Rechtsanwalt/Steuerberater

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