Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:
Durch den Antrag nach § 6 Abs. 2, S. 2, 3 ErbStG
werden, wenn Vermögen vom Erblasser und Vorerben an den oder die Nacherben vererbt werden, die steuerpflichtige Erwerbe getrennt ermittelt. Allerdings mit folgenden Besonderheiten:
1.
Der Freibetrag des Nacherben gegenüber dem Vorerben greift nur, soweit vom Freibetrag gegenüber dem Erblasser etwas „übriggeblieben ist" (S. 4). Vorliegend besteht auch gegenüber der Tante nur ein Freibetrag von € 20.000, der dieser gegenüber verbraucht wird. Gegenüber dem Ehemann der Tante verbleibt somit kein Freibetrag mehr.
2.
Der Steuertarif wird gemäß der Steuerklasse, hier jeweils II und III berechnet. Allerdings wird für die Höhe des Steuersatzes der gesamte Wert beider Nachlässe herangezogen (sog. Progressionsvorbehalt, S. 5).
3.
Hieraus folgt folgende Berechnung der ErbSt je Erben:
a) Nachlass Tante
Vermögen 150.175,00 €
50% Erbanteil
= 75.087,50 €
Abzgl. Freibetrag € 20.000
= 55.087,50 €
Steuerklasse II (Steuersatz für € 109.285)
X 20%
ErbSt
= 11.017,50 €
b) Nachlass Ehemann Tante
78.696,00 €
abzgl. Erbfallkostenpauschalbetrag
€ 10.300
= 68.396,00 €
50% Erbanteil
= 34.198,00 €
abzgl. restlicher Freibetrag € 0,00
= 34.198,00 €
Steuerklasse III (Steuersatz für € 109.285)
X 30%
ErbSt
= 10.259,40 €
Die pauschalierten Erbanfallkosten können mE nicht doppelt angesetzt werden, da die Nacherben im ersten Erbfall keine Kostentragungspflicht haben, sonder der Vorerbe diese bereits geltend machen konnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt/Steuerberater
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