Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Einen Anspruch Ihrer Vermieterin gegen Sie kann ich nicht erkennen. Da der Teppich schon bei Ihrem Einzug verdreckt war und Sie nur 3 ½ Monate in der Wohnung gelebt haben, wäre eine Überwälzung dieser Kosten auf Sie auch nicht zulässig.
Bezüglich des Anstreichens ist bereits fraglich, ob Sie überhaupt zum Streichen verpflichtet waren. Wenn dies aufgrund des Mietvertrages der Fall gewesen sein sollte und Sie dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen sind (was Sie ja erwähnen), so können Ihnen hierfür auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Es trifft sich gut für Sie, dass Sie keine Kaution hinterlegt haben. So ist an Ihrer Vermieterin, den geforderten Betrag einzuklagen. Sie müssen zunächst gar nichts unternehmen, sollten aber auf ein Schreiben der Vermieterin angemessen reagieren, indem Sie den Sachverhalt schildern, wie er sich aus Ihrer Sicht zugetragen hat, und warum Sie der Auffassung sind, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten dürfte indes nicht vorliegen, so dass einer Strafanzeige gegen Ihre Vermieterin wohl kein Erfolg beschieden wäre.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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