Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Bei der Bestimmung ob anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen ist auf den konkreten Gebäudeteil abzustellen, hier also auf die vermietete Wohnung, so mittlerweile vom BFH, mit Urteil vom 14.06.2016 (IX R 25/14) entschieden worden, Sie finden auf den Seiten des BMF auch das korrespondierende Schreiben dazu, Schreiben BMF vom 20.10.2017, IV C1 - S2171-c/09/10004 :006-2017/0397458
Es gilt also der niedrigere Wert, ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
zunächst meinen Dank für Ihre schnelle Rückantwort! Nur zur endgültigen Klarstellung auf mein Zahlenbeispiel: Ich kann also von der Bemessungsgrundlage i.H. von 224.492 € für die 15%-Grenze nur die auf den Vermietungsanteil von (hier 53,33%) - also 119.721 € anfallenden Kosten - berücksichtigen?
Das wären nur noch 17.958 €? Damit wäre der Rahmen quasi ausgeschöpft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist korrekt, Sie müssen die Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Grund und Boden) ins Verhältnis zur vermieteten Fläche setzen und können dann den 15 % Anteil bestimmen.
Beachten Sie bitte, das bei der Prüfung des Überschreitens der 15 % Grenze die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden, also Kosten ohne Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt