Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach dem Tarifvertrag wird der höhere Zuschlag immer NUR in den Fällen berücksichtigt, wenn GLEICHZEITIG ein anderer Zuschlag zu zahlen wäre, also nur im Falle eines Zusammentreffens mehrerer Zuschläge in derselben Arbeitszeit. Auf Ihren Fall angewendet bedeutet dies, dass im Falle des Zusammentreffens von Mehrarbeit und Nachtschicht nur ein Zuschlag, nämlich der höhere anfällt und gezahlt wird. Für die sonstigen Überstunden in der Woche ist in jedem Fall der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, sofern die entsprechende Arbeitszeit nicht auch nachts abgeleistet wurde. Gleiches gilt auch für die Samstagsarbeit, sofern dort nicht gleichzeitig Wochenendzuschläge anfallen und diese höher sind als die Zuschläge für Mehrarbeit, dann würden wiederum die höheren Wochenendzuschläge allein gelten. Treffen jedoch die Überstunden in der Woche und am Samstag nicht mit weiteren Zuschlägen zusammen, bleiben in jedem Fall für diese Zeit die Mehrarbeitszuschläge bestehen und müssen gezahlt werden. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Mehrarbeitszuschlägen wegen Nachtarbeit ist entgegen der Ansicht des Arbeitgebers also nicht gegeben, lediglich im Falle des Zusammentreffens von Mehr- und Nachtarbeit wäre dies einschlägig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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