Sehr geehrte Fragenstellerin, ich möchte Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben, wie folgt beantworten:
Zur Höhe der Vergütung
Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Höhe der Vergütung frei vereinbaren. Bei Tarifbindung darf die vereinbarte Vergütung nicht geringer sein, als die tarifliche Vergütung. Auch darf kein Lohnwucher vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem auffallenden Missverhältnis stehen und die Vergütungsvereinbarung insbesondere unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist. Ein Entgelt von etwa 1/3 unter Tarif ist vom BGH als strafbarer Lohnwucher angesehen worden (BGH 22.04.1997, NJW 97, 2689
). Das Bundesarbeitsgericht hat dagegen entschieden, dass eine Arbeitsvergütung in Höhe von 70% der üblichen noch kein auffälliges Missverhältnis darstellt. (BAG 23.05.2001, EzA 29 zu § 138 BGB
) Bei Lohnwucher besteht für den Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung.
Vergütung der leitenden Angestellten
Durch die Erteilung der Prokura können Sie die Position einer leitenden Angestellten erlangt haben. Ein Prokurist ist leitender Angestellter i.S.d. § 5 III Nr.2 BetrVG
, wenn "die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist". Eine Position als leitender Angestellter liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten Aufgaben überträgt, die nicht unbedeutend sind. Die Vergütung der leitenden Angestellten wird im Regelfall frei ausgehandelt, da mit wenigen Ausnahmen für leitende Angestellte kein Tarifvertrag besteht.
Zu Tarifverträgen allgemein
Für den Fall, dass Sie trotz Prokura keine leitende Angestellte i.S.d. § 5 III Nr.3 BetrVG
sind, gilt folgendes: Grundsätzlich entfalten Tarifverträge Tarifbindung nur zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Mitglied, der den Tarifvertrag abschließenden Koalitionen sind (§ 3 Abs.1 TVG
). Duch eine sog. Allgemeinverbindlicherklärung kann die Tarifwirkung der normativen Bestimmungen ganz oder teilweise auch auf Arbeitsverträge zwischen Nichttarifgebundenen erstreckt werden. Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie beim Bundesminsterium für Arbeit und Soziales im Internet unter www.bmas.bund.de. Soweit ersichtlich bestehen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk keine allgemeinverbindlichen Gehaltstarifverträge. Grundsätzlich können Sie die Tarifverträge in der Bibliothek jedes Arbeitsgerichtes einsehen und kopieren. Mindestlohntarifverträge bestehen in Ihrer Branche anscheinend nicht. Die Handwerkskammern veröffentlichen tarifliche Mindeslöhne.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin