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Berechnung des Ende des Mietverhätnisses

5. Dezember 2010 20:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Schönen guten Abend!

Ich habe meine Wohnung zum 31.12.2010 gekündigt und kann auch erst ab 1.1.2011 in die neue Wohnung. Da ich mit meinem Freund zusammenziehe, is die neue Wohnung um einiges größer, sodass wir geplant haben am 1.1. die Wohnung zu streichen und am 2.1. den Umzug zu tätigen.

Als mein Freund seine Kündigung eingereicht hat, meinte sein Vermieter zu ihm, dass er das Recht hat bis 3.1. (also Wohnungsübergabe am 3.1.) in der alten Wohnung zu bleiben. Denn in seinem Mietvertrag ist keine Uhrzeit für die Übergabe angegeben, somit darf er offiziell am 31.12. (Freitag) bis 23:59Uhr in der Wohnung bleiben. Ab 0Uhr ist der 1.1., ein Samstag und auch ein Feiertag, sodass an diesem Tag keine Übergabe stattfinden kann. Daher wird die Übergabe erst am nächsten Werktag gemacht und das wäre der 3.1.

Ist das alles so richtig? Würde das dann auch bei meiner Wohnung gelten?
Denn wir haben unseren Umzug jetzt nach diesem Schema geplant (Umzugswagen usw.).

Und das Problem ist, dass meine Nachmieterin jetzt aber am 1.1. rein will, weil sie ebenfalls zum 31.12. aus ihrer Wohnung raus muss.
Und ich würde mich gerne vorher absichern bevor ich ihr das so sage...

Würde mich über eine schnelle Antwort freuen!

Vielen Dank im Voraus!

XoXO

5. Dezember 2010 | 20:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Leider sind Ihre „Berechnungen" bezüglich des Endes des Mietverhältnisses in jeder Hinsicht unzutreffend.

Sie haben Ihre Wohnung zum 31.12.2010 gekündigt, so daß das Mietverhältnis an diesem Tag endet. Dem Vermieter muß folglich die Wohnung am 01.01.2011 zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Feiertag handelt. Steht die Wohnung dem Vermieter nicht zum 01.01.2011 zur Verfügung, könnte die neue Mieterin Schadenersatzansprüche (z. B. Hotelkosten) gegen den Vermieter geltend machen. In diesem Fall hätte der Vermieter wiederum Regreßansprüche gegen Sie, sollte die Wohnung nicht zum 01.01.2011 frei sein.


2.

Wenn der Vermieter der Wohnung Ihres Freundes Ihrem Freund einräumt, die zum 31.12.2010 gekündigte Wohnung bis zum 03.01.2011 zu nutzen, handelt es sich dem Anschein nach um ein Entgegenkommen. Dieses Entgegenkommen beruht aber auf einem Rechtsirrtum des Vermieters. Deshalb sollte Ihr Freund sich schriftlich vom Vermieter bestätigen lassen, daß er die Wohnung aufgrund der Kündigung zum 31.12.2010 erst zum 03.01.2011 an den Vermieter geräumt herauszugeben braucht ohne daß für die Nutzung über den 31.12.2010 hinaus die Miete bzw. ein Nutzungsentgelt anfällt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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