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Berechnung Gegenstandswert durch das Arbeitsgericht

29. September 2006 23:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehret Damen und Herren,
bei einem gerade durch Vergleich beendeten Arbeitsgerichtsprozess hat das Gericht den Gegenstandswert für die Klage auf 8 Monatsgehälter, für den Vergleich auf 12 Monatsgehälter festgelegt. Allen Beteiligten war klar, dass ich 4 Wochen nach unfreiwilliger Beendigung meiner alten Arbeitsstelle bereits eine neue Stelle hatte und somit mir das neue Gehalt auf eine mögliche Abfindung anrechnen lassen musste. Aus meiner Sicht kann der Streitwert daher nicht besonders hoch sein, auch wenn ich formaljuristisch auf Wiedereinstellung klagen musste (sagte jedenfalls mein Anwalt). Vor Gericht kam es zum Vergleichsangebot so, wie die Richterin bei einer Gerichtsentscheidung nach ihrem Bekunden auch entschieden hätte, nämlich Akzeptanz der "betriebsbedingten" Kündigung (nach über 8 Jahren als Hoteldirektorin). Mein Anwalt hat mir empfohlen, diesen Vergleich zu akzeptieren. Das bedeutet die Zahlung eines Monatsgehaltes für die Zeit der Arbeitslosigkeit (ebenfalls 1 Monat) plus eine "Abfindung" in Höhe von 2.500 Euro für meinen neuen, geringer bezahlten Atbeitsplatz. Da mein Arbeitgeber sowohl betriebsbedingt als auch nachträglich fristlos gekündigt hatte (die fristlose Kündigung wurde von der Richterin verworfen), floss in die Vergleichsvereinbarung zur Vorsicht auch noch ein, dass keine weiteren Forderungen aus den in der fristlosen Kündigung genannten Gründen gegen mich zukünftig gestellt werden. Ich halte die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Klage mit 8 Brutto-Gehältern und für den Vergleich mit 12 Brutto-Gehältern für sehr hoch. Kann ich dagegen etwas unternehmen? Mein Anwalt hat auch versäumt mich darauf hinzuweisen, dass seine Anwaltsgebühren voraussichtlich höher sein werden als das Vergleichsangebot. Hätte ich mir keine neue Arbeit gesucht, wäre ich ganz sicher besser bei der Sache weggekommen, aber Ehrlichkeit wird mal wieder bestraft.
Danke für Ihre Nachricht

30. September 2006 | 00:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

Grundsätzlich können Sie die Entscheidung des Arbeitsgerichts (der Streitwert wird vom Gericht durch Beschluss festgesetzt) durch eine Beschwerde angreifen. Gem. § 78 ArbGG gilt die ZPO für die Beschwerde entsprechend. Sie hätten demnach die Möglichkeit, den Beschluss des Gerichts überprüfen zu lassen.

Allerdings besteht allerdings für die Vertretung im Beschwerdeverfahren Anwaltszwang. Da es um die Gebühren Ihres Anwalts geht, die sich nach dem Streitwert richten, wird er wahrscheinlich nicht von sich aus dieses Verfahren einleiten.

Die Festsetzung erscheint mir in Ihrem Fall tatsächlich etwas hoch. Im Normalfall wird in einem Kündigungsschutzverfahren ein dreifaches Monatsgehalt angenomen. Hier wäre jedoch eine eingehende Prüfung des Falles notwendig, um eine genaue Aussage zu treffen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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