Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung hätte der Rechtsanwalt Sie im Rahmen seiner Beratungspflicht auf die Möglickeit der Nutzungsentschädigung hinweisen müssen.
Der Rechtsanwalt ist gehalten, Sie umfassend im Rahmen des bestehenden Mandates zu beraten und Vorgehensmöglichkeiten aufzuzeigen.
Allerdings muss Ihnen durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein.
Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich offenbar um ein Unterhaltsverfahren handelt. Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung hätte Folgen für das Unterhaltsverfahren.
Es kommt darauf an, welcher Unterhalt geltend gemacht wird. Handelt es sich um Ehegattenunterhalt und ist in der Unterhaltsberechnung bereits auf Seiten der Frau ein Wohnwert für das Haus in Ansatz gebracht worden, wird dadurch die Nutzungsentschädigung quasi verdrängt.
Daüberhinaus wäre eine Nutzungsentschädigung auf Ihrer Seite als Einkommen zu berücksichtigen.
Es ist demzufolge in Ihrem Fall ganz individuell zu klären, ob die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung überhaupt sinnvoll gewesen wäre; bzw. ob Ihnen durch die Nichtgeltendmachung ein Schaden entstanden ist.
Sie können dieses durch einen anderen Rechtsanwalt an Hand sämtlicher Unterlagen prüfen lassen.
Sollte ein Schaden entstanden sein, haben Sie die Beweislast für die Aufklärungspflichtverletzung und den entstandenen Schaden.
Zu empfehlen ist in solchen Fällen auch die Einschaltung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Diese kann vermittelnd tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Danke für Ihre ausführliche Antwort mit den entsprechenden Hinweisen. Ich beziehe mich jedoch noch einmal auf die Fragestellung im letzten Absatz.
Dass die Beweislast, auch für den Schaden, bei mir liegt, ist ohne Zweifel. Von mir kann jedoch nicht widerlegt werden, wenn mein Anwalt aussagt, er habe mir die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung im Beratungsgespräch erörtert, da es von dem Gespräch kein Protokoll gibt.
Unter welchen Umständen kann die Geltendmachung eines Anspruches in diesem Fall überhaupt aussichtsreich sein? Oder anders gefragt: unter welchen Umständen ist der Beweis überhaupt möglich, wenn mein Anwalt aussagt, er habe mir die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung mündlich erörtert.
Die Beantwortung dieser Fragestellung ist mir besonders wichtig ist, weil davon meine weiteren Schritte abhängig sind. Wenn ich bis Ende der Woche ihre Information erhalte, ist das terminlich völlig ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie die Beweislast haben, werden Sie zunächst umfassend vortragen müssen. Dazu gehört natürlich der Vortrag, dass in einem oder mehreren Gesprächen kein Hinweis auf die Nutzungsentschädigung erfolgt ist.
Im besten Fall haben Sie einen Zeugen für den Ablauf und den Inhalt der Gespräche. In der Regel hat man diese Zeugen nicht. Es ist aber auch nicht unüblich eine Begleitung mitzunehmen.
Hat man diesen Zeugen nicht, wird man damit argumentieren können, dass in keinem Schriftsatz, Anschreiben und Schriftwechsel die Nutzungsentschädigung angesprochen wird. Dieses spricht ersteinmal dafür, dass auch keine Beratung diesbezüglich erfolgt ist.
Der Rechtsanwalt ist dann nach Ihrem umfassenden Vortrag gehalten, ebenso umfassend zu erwidern. Er kann nicht einfach vortragen, er haben Sie auf die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung hingewiesen. Das wird nicht reichen. Er muss auch umfassend vortragen.
Sollte tatsächlich eine solche Aufklärung vorgelegen haben, wird man dem Mandanten in einem Schreiben nochmals schriftlich darlegen, warum die Nutzungsentschädigun derzeit nicht geltend gemacht wird. Das kann in solchen Fällen, wie Sie meiner Antwort entnehmen können, entweder auf das eigentliche Verfahren zurückzuführen sein oder aber auch, dass z.B. der Mandant dieses derzeit nicht wünscht.
Mit diesem Schreiben hätte der Rechtsanwalt die Beratung darlegen können. Gibt es ein solches Schreiben nicht, spricht dieses für ihren Vortrag.
Der Rechtsanwalt ist also gehalten ebenso umfassend auf Ihren Vortrag zu erwidern.
Sie können meiner Anwort entnehmen, dass die weitere Beurteilung der Aussichten letztlich einer genauen Prüfung der gesamten Unterlagen erfordert; dieses ist umso wichtiger, als sich aus dem Schriftwechsel zumindest Anhaltspunkte ergeben können, die Ihren Vortrag weiter unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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