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Beratungspflicht durch Rechtsanwalt

| 28. Mai 2012 11:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:13

Ich bin seit fast 2,5 Jahren im Rechtsstreit mit meiner Ehefrau, die mich mit unverschämten Forderungen auf Unterhalt verklagt hat. Da ich selbstständig bin (allein in einer 1 Mann GmbH) und zeitweise hohe Rechnungen stellen kann, hat sie diese hohen Rechnungen zum Maßstab für mein angeblich dauerhaftes Monatseinkommen genommen.

Meine Frau lebte ca. 2,5 Jahre mit unseren Kindern (bei der Trennung 13 und 20 Jahre alt, der 20-jährige verdient selbst) in unserem gemeinsamen Haus für das ich die gesamten Kosten für Abtrag und Zinsen bezahlt habe.

Wie ich jetzt erfahre habe, hätte ich von meiner Frau eine Nutzungsentschädigung verlangen können, was jedoch rückwirkend nicht möglich ist. Mein Rechtsanwalt hat mir von dieser Möglichkeit nicht berichtet.

Das erste Gespräch bei meinem RA war am 11.12.2009 in dem wir über die Forderungen meiner Frau und das was ich zahle gesprochen haben. Per E-Mail am 07.03.2010 habe im Rahmen einer Schriftsatzerwiderung nochmals schriftlich ausgeführt, dass ich den Hausabtrag sowie Zinsen zahle.

Wäre mein Rechtsanwalt dazu verpflichtet mich über eine derartige Möglichkeit der Gegenrechnung zu informieren, oder besteht seine Pflicht ausschließlich darin, mich gegen die bestehenden Forderungen meiner Frau zu verteidigen?

Wenn die Beratungspflicht in diesem Fall besteht, kann ich von meinem RA Schadenersatz fordern?

In wieweit muss ich nachweisen, dass mein RA mir diese Information vorenthalten hat? Ich habe in diesem Zusammenhang mal etwas von einem Anscheinsbeweis gelesen. Mein RA wird sagen, dass er mir diese Möglichkeit im Beratungsgespräch erörtert hat.

Mit freundlichen Grüßen

28. Mai 2012 | 13:13

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung hätte der Rechtsanwalt Sie im Rahmen seiner Beratungspflicht auf die Möglickeit der Nutzungsentschädigung hinweisen müssen.

Der Rechtsanwalt ist gehalten, Sie umfassend im Rahmen des bestehenden Mandates zu beraten und Vorgehensmöglichkeiten aufzuzeigen.

Allerdings muss Ihnen durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein.

Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich offenbar um ein Unterhaltsverfahren handelt. Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung hätte Folgen für das Unterhaltsverfahren.

Es kommt darauf an, welcher Unterhalt geltend gemacht wird. Handelt es sich um Ehegattenunterhalt und ist in der Unterhaltsberechnung bereits auf Seiten der Frau ein Wohnwert für das Haus in Ansatz gebracht worden, wird dadurch die Nutzungsentschädigung quasi verdrängt.

Daüberhinaus wäre eine Nutzungsentschädigung auf Ihrer Seite als Einkommen zu berücksichtigen.

Es ist demzufolge in Ihrem Fall ganz individuell zu klären, ob die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung überhaupt sinnvoll gewesen wäre; bzw. ob Ihnen durch die Nichtgeltendmachung ein Schaden entstanden ist.

Sie können dieses durch einen anderen Rechtsanwalt an Hand sämtlicher Unterlagen prüfen lassen.

Sollte ein Schaden entstanden sein, haben Sie die Beweislast für die Aufklärungspflichtverletzung und den entstandenen Schaden.

Zu empfehlen ist in solchen Fällen auch die Einschaltung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Diese kann vermittelnd tätig werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de


Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2012 | 15:13

Danke für Ihre ausführliche Antwort mit den entsprechenden Hinweisen. Ich beziehe mich jedoch noch einmal auf die Fragestellung im letzten Absatz.

Dass die Beweislast, auch für den Schaden, bei mir liegt, ist ohne Zweifel. Von mir kann jedoch nicht widerlegt werden, wenn mein Anwalt aussagt, er habe mir die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung im Beratungsgespräch erörtert, da es von dem Gespräch kein Protokoll gibt.

Unter welchen Umständen kann die Geltendmachung eines Anspruches in diesem Fall überhaupt aussichtsreich sein? Oder anders gefragt: unter welchen Umständen ist der Beweis überhaupt möglich, wenn mein Anwalt aussagt, er habe mir die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung mündlich erörtert.

Die Beantwortung dieser Fragestellung ist mir besonders wichtig ist, weil davon meine weiteren Schritte abhängig sind. Wenn ich bis Ende der Woche ihre Information erhalte, ist das terminlich völlig ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2012 | 16:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie die Beweislast haben, werden Sie zunächst umfassend vortragen müssen. Dazu gehört natürlich der Vortrag, dass in einem oder mehreren Gesprächen kein Hinweis auf die Nutzungsentschädigung erfolgt ist.

Im besten Fall haben Sie einen Zeugen für den Ablauf und den Inhalt der Gespräche. In der Regel hat man diese Zeugen nicht. Es ist aber auch nicht unüblich eine Begleitung mitzunehmen.

Hat man diesen Zeugen nicht, wird man damit argumentieren können, dass in keinem Schriftsatz, Anschreiben und Schriftwechsel die Nutzungsentschädigung angesprochen wird. Dieses spricht ersteinmal dafür, dass auch keine Beratung diesbezüglich erfolgt ist.

Der Rechtsanwalt ist dann nach Ihrem umfassenden Vortrag gehalten, ebenso umfassend zu erwidern. Er kann nicht einfach vortragen, er haben Sie auf die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung hingewiesen. Das wird nicht reichen. Er muss auch umfassend vortragen.

Sollte tatsächlich eine solche Aufklärung vorgelegen haben, wird man dem Mandanten in einem Schreiben nochmals schriftlich darlegen, warum die Nutzungsentschädigun derzeit nicht geltend gemacht wird. Das kann in solchen Fällen, wie Sie meiner Antwort entnehmen können, entweder auf das eigentliche Verfahren zurückzuführen sein oder aber auch, dass z.B. der Mandant dieses derzeit nicht wünscht.

Mit diesem Schreiben hätte der Rechtsanwalt die Beratung darlegen können. Gibt es ein solches Schreiben nicht, spricht dieses für ihren Vortrag.

Der Rechtsanwalt ist also gehalten ebenso umfassend auf Ihren Vortrag zu erwidern.

Sie können meiner Anwort entnehmen, dass die weitere Beurteilung der Aussichten letztlich einer genauen Prüfung der gesamten Unterlagen erfordert; dieses ist umso wichtiger, als sich aus dem Schriftwechsel zumindest Anhaltspunkte ergeben können, die Ihren Vortrag weiter unterstützen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2012 | 17:14

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sehr ausführliche und kompetente Beantwortung, danke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Mai 2012
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sehr ausführliche und kompetente Beantwortung, danke


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