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Beratungsdienstleitung online über Google und Facebook

| 5. Juli 2021 09:37 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.

Guten Tag,

Ich habe über xxxxx eine Dienstleistung über Google und Facebook Werbung gekauft, welches auch eine Betreuung beinhalten sollte. Es sollte Coachingkunden an Land gezogen werden. Als gUG habe ich mich überreden lassen, dass mind 5-6 Kunden locker in der Zeit zu finden sei.

Der Vertrag sollte 2.4. bis 2.8.21 laufen. Jedoch wurde ich immer wieder hingehalten und außer 2 Webseiten und hin und wieder lausige Emails ist nichts passiert.

Der Betrag für die Leistung war 4500,- netto. Leider war ich so dumm und habe mich überreden lassen. Jedoch ist seit dem nicht mehr viel passiert.

Ich habe Herrn xxxxx gebeten alles rückgängig zu machen, das Geld zurückzu überweisen, dann lassen wir es gut sein. Es kam natürlich keine Antwort. Lediglich andere Peronen wurden vorgeschickt und wieder mit schönen Argumenten. Plötzlich sollte ich auch nich das Werbebudget selbst tragen.
Ich fühle mich betrogen und das Geld aus der Tasche gezogen.

Natürlich möchte ich das bezahlte Geld zurückerhalten.

Meine Fragen dazu:
1. Was kann ich tun?
2. Was würde mich das kosten?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ihre Fragen beantwortet ich auf Basis Ihrer Schilderung gerne verbindlich wie folgt:

Sie sollten den Vertragspartner zudem hilfsweise schriftlich (Einschreiben) unter Fristsetzung zur Vertragserfüllung hinsichtlich der restlichen Laufzeit auffordern. Bezüglich der vergangenen Zeit sollten Sie den Rücktritt erklären und anteilige Rückzahlung wegen mangelnder Erfüllung und aufgrund des Zeitablaufs wegen mangelnder Erfüllbarkeit fordern.
Zudem erklären Sie vorsorglich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung.

Sollten Sie keine Reaktion bekommen, schalten Sie einen Anwalt (Kosten trägt im Ergebnis der Vertragspartner) ein und erwägen Strafanzeige.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner

Bewertung des Fragestellers 7. Juli 2021 | 09:35

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