Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vorab vielen Dank für Ihre Anfrage!
Gerne will ich diese anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie der mir durch Sie zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten:
Seit 01.07.2008 ist das sogenannte Rechtsberatungsdienstleistungsgesetz (RDG )in Kraft getreten.
Dieses ermöglicht es nunmehr auch anderen Personengruppen außerhalb der Anwaltschaft in einem bestimmten Umfang rechtsberatend tätig zu werden.
Gemäß § 2 I RDG
wird Rechtsdienstleistung unter anderem wie folgt definiert:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Gemäß dieser Definition würde ich davon ausgehen, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit auch einmal einer rechtlichen Einzelfallprüfung gegenüberstehen werden.
Auch sind Sie wohl als selbständige Berater (in)in fremden Angelegenheiten tätig, so dass ich den Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei Ihnen durchaus als eröffnet ansehe.
Nicht als rechtsberatende Tätigkeiten werden hingegen nach § 3 RDG
angesehen:
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern
3.die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes).
In Ihrem Fall gehe ich gemäß Ihrer Angaben weiter davon aus, dass sich eine etwaige Rechtsberatungstätigkeit allenfalls auf eine "Nebenleistung" im Zusammenhang mit Ihrem Berufsbild als Personalberater(in)beschränkt.
Hierzu gibt das RDG folgendes vor:
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Die Frage, ob eine "Nebenleistung" i.S. des § 5 RDG
vorliegt, hängt davon ab, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nicht rechtlichem Gebiet liegt ( so urteilte u.a. der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in seinem Urteil vom 30.September 2011, Az:2 U 41/11
).
Das OLG sah es in diesem Zusammenhang als erforderlich an, dass die allgemeine und nicht die rechtliche Dienstleistung im Vordergrund steht.
Geht der Umfang der Rechtsberatung über eine reine Nebentätigkeit hinaus, hat dies die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beratungsvertrages bzw. auch der Honorarabrede zur Folge.
Leider wird sich der Begriff der reinen "Nebenleistung" nicht immer genau bestimmen lassen können, da hier immer Art und Umfang der Haupttätigkeit entscheidend sind, weshalb Sie im Einzelfall bei bestehenden Zweifeln unbedingt einen Rechtsbeistand zuziehen sollten.
Sicherlich wird man dann nicht mehr von einer reinen Nebenleistung ausgehen können, wenn der rechtsberatende Anteil der Tätigkeit an die 50 % beträgt.
Auch kann das Haftungsrisiko unter Umständen sehr hoch sein. Bitte bedenken Sie dies stets!
Eine nachträgliche "Freistellungsmöglichkeit," sollte die Grenze der Rechtsberatung als reiner Nebenleistung überschritten sein, erachte ich als problematisch bzw. nicht möglich.
Allerdings ist eine potentielle "Grenzüberschreitung" durch Sie für Dritte ebenalls schwierig zu beurteilen da die gesetzliche Formulierung recht schwammig gehalten ist.
Sie sollten daher lieber in jedem Einzelfall genau prüfen, welchen Umfang Ihre rechtsberatende Nebenleistung voraussichtlich einnehmen wird.
Wenn Sie die Möglichkeit haben, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sollten Sie dieses ebenfalls in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Für etwaige Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Vanessa Götz
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