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Beratervertrag (Dienstvertrag) - Einsatz von Mitarbeitern

14. Juni 2020 20:47 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe einen Beratervertrag (Dienstvertrag, "freier Mitarbeiter") mit einer deutschen Gesellschaft, dieser wurde geschlossen als ich noch Einzelunternehmer war. Nun habe ich jedoch 2 Mitarbeiter.

Bisher habe ich die Leistungen persönlich erbracht, jedoch sollen jetzt die Mitarbeiter einen Teil der Arbeit für diesen Kunden übernehmen, womit der Kunde auch einverstanden ist.

Jedoch ist dieser Fall nicht im Vertrag vorgesehen (nur Subunternehmer-Regelungen), und auch ist im Vertrag die höchstpersönliche Leistungserbringung festgelegt.

Ist hier eine Vertragsänderung notwendig? Falls nein, wieso nicht? (Grundlage)
Und falls Änderungen notwendig sind, dann welche?

Hier die zugehörigen Regelungen:
1) Der Berater wird für <<Firma>> als freier Mitarbeiter tätig.
(3) Der Berater hat die Erfüllung der Aufgaben höchstpersönlich zu erbringen. Er bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber <<Firma>> verantwortlich.
(4) Der Berater verpflichtet sich, die Einschaltung Dritter (z.B. Subunternehmer) zur Durchführung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag und aus Einzelaufträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der <<Firma>> vorzunehmen. Die <<Firma>> wird ihre Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern.

14. Juni 2020 | 21:47

Antwort

von


(2736)
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vertragstext ist hier eindeutig, die Erbringung der Leistung muss höchstpersönlich durch Sie erfolgen. Eine Leistungserbringung durch Ihre Mitarbeiter ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist nicht zulässig.

Es müsste hier entweder eine Vertragsänderung bezüglich des Absatz 3 dahingehend stattfinden, dass die Aufgaben durch Sie oder Ihre Mitarbeiter erfüllt werden dürfen, oder Sie benötigen die schriftliche Zustimmung des Kunden, wie in Absatz 4 vorgesehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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