Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Falles sowie vom Ermessen des Richters abhängig. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. Das Vorhersagen der genauen Höhe der Geldstrafe ist somit nicht möglich. Soweit es sich um wiederholte Taten handelt, wird das Strafmaß als erste Orientierung um die 90 Tagessätze liegen, jedoch ist auch eine Abweichung nach oben möglich mit der Folge, dass eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt.
Verhängt das Gericht eine Geldstrafe, so wird diese in Tagessätzen ausgewiesen. Der Tagessatz wird aus dem Nettomonatsgehalt abzüglich eventueller Unterhaltszahlungen und Kreditverpflichtungen für die Anschaffung von Hausrat errechnet, indem der Restbetrag durch 30 geteilt wird.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben, empfehle Ihnen soweit es zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei kommt einen Kollegen vor Ort zu konsultieren.
Mit besten Grüßen
RA Schröter