Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Das Recht und die Pflicht, die Tagesordnung zu erstellen, korrespondiert mit der Befugnis, die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen (Bärmann, WEG, 10. Auflage 2008, § 24 Rz. 37). Da die Versammlung nach § 24 II WEG
der Verwalter einberuft, ist dieser zur Erstellung der Tagesordnung berechtigt und verpflichtet. Über die Aufnahme von bestimmten TO-Punkten entscheidet der Verwalter dabei nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sodann ist die Wohnungseigentümerversammlung eine Versammlung der Eigentümer. Dabei gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. D.h. Dritte sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt. Grundsätzlich, da (1) durch die Rechtssprechung Ausnahmen zugelassen sind bzw. (2) durch abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Zulassung erfolgen kann bzw. (3) eine solche in der Gemeinschaftsordnung geregelt sein kann. Ein derartiger Punkt ist dabei die Hinzuziehung eines technischen Beraters. Nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstößt es, wenn ein Dritter in der Versammlung nur punktuell zwecks Anhörung, sachgerechten Information oder Befragung zu einzelnen Punkten anwesend ist und (!) vor deren interner Behandlung diese Punktes die Versammlung wieder verlässt (Bärmann, a.a.O. Rz. 78 mit weiteren Nachweisen).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht