Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Wenn Sie Eigentümer der beiden Liegenschaften sind, stehen Ihnen alle Rechte aus dieser Eigentumsposition zu. Sie können die Häuser deswegen auch beleihen, Höchstgrenzen folgen aus dem Nießbrauch, sei er als Wohnrecht, sei er wie in Ihrem Fall als Nießbrauch an einem Recht (Mieteinnahmen) ausgeprägt, NICHT.
Etwas anderes könnte sich nur aus vertraglichen Vereinbarungen mit den Eltern ergeben, wovon Sie aber nichts berichten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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