Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Sie haben in Ihrer Situation mehrere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen die fortgesetzte Belästigung und Diffamierung durch den Verurteilten zu wehren – und zwar sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich, über die bloße Erstattung einer weiteren Strafanzeige hinaus.
1. Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Sie können den Verurteilten zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Das bedeutet, Sie fordern ihn auf, es künftig zu unterlassen, Sie zu beleidigen, zu diffamieren oder in anderer Weise zu belästigen. Dies betrifft insbesondere die Äußerungen wie „Denunziant" oder die Behauptung, Sie hätten im Dritten Reich Karriere gemacht, sowie die Kontaktaufnahme über verschiedene Kanäle.
Vorgehen:
Sie sollten den Verurteilten zunächst schriftlich (idealerweise per Einschreiben mit Rückschein) abmahnen und ihn auffordern, die Belästigungen und ehrverletzenden Äußerungen zu unterlassen. Gleichzeitig können Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie beim zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um ihm die weitere Kontaktaufnahme und die Verbreitung ehrverletzender Behauptungen zu untersagen.
Die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Vertretung sind grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen, wenn Sie zuvor selbst versucht haben, ihn zur Unterlassung zu bewegen.
2. Dokumentation und Beweissicherung
Sichern Sie sämtliche Beweise für die Belästigungen und Diffamierungen:
- Fertigen Sie Screenshots aller Nachrichten, Posts und Briefe an.
- Lassen Sie ggf. Zeugen (z.B. Vereinsmitglieder, Kollegen) die Echtheit der Nachrichten bestätigen.
- Dokumentieren Sie den zeitlichen Ablauf und die Kanäle der Kontaktaufnahme.
3. Löschungs- und Beseitigungsansprüche
Sie können die Betreiber der jeweiligen Plattformen (Facebook, LinkedIn) auffordern, die beleidigenden und diffamierenden Inhalte zu löschen. Bei LinkedIn können Sie insbesondere auf die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts und auf die Verleumdung/üble Nachrede hinweisen.
4. Weitere strafrechtliche Schritte
Neben der erneuten Strafanzeige wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und ggf. Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB) können Sie auch einen Strafantrag stellen, sofern dies für die Verfolgung der Delikte erforderlich ist.
5. Ggf. Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
Sollte die Belästigung eine gewisse Intensität erreichen (z.B. wiederholte Kontaktaufnahme, Bedrohungen, massive Diffamierungen), können Sie beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, die dem Verurteilten jegliche Kontaktaufnahme und Annäherung untersagt.
6. Hinweis auf Datenschutz
Da der Verurteilte Ihre Kontaktdaten offenbar aus der Strafakte erhalten hat, können Sie auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde prüfen, insbesondere wenn die Weitergabe Ihrer Daten nicht rechtmäßig war.
II.
Zusammengefasst:
- Fordern Sie den Verurteilten schriftlich zur Unterlassung auf und verlangen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
- Beantragen Sie ggf. eine einstweilige Verfügung beim Zivilgericht.
- Sichern Sie alle Beweise.
- Fordern Sie die Löschung der diffamierenden Inhalte bei den Plattformbetreibern.
- Stellen Sie ggf. einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz.
- Prüfen Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Mit diesen Schritten können Sie effektiv gegen die fortgesetzte Belästigung und Diffamierung vorgehen und sich nachhaltig schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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