Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fagen sind wie folgt zu beantworten:
1.) Kann die Krankenkasse eine Ratenzahlung grundsätzlich ablehnen?
Das kann sie, d.h. es gibt allgemein keine Verpflichtung eines Gläubigers, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Im algemeinen sind Gläubiger jedoch verhandlungsbereit, zumindest wenn auch der Schuldner mit offenen Karten spielt und seine Situation wahrheitsgmäß schildert und ggfs. nachweist.
2.) Stimmt es dass eine Krankenkasse nicht die Möglichkeit hat Ratenzahlungen zu vereinbaren? (Behauptung der Sachbearbeiterin)
Nein, diese Aussage stimmt nicht, möglicherweise hat aber die Sachbearbeiterin nicht die Befugnis dazu. Lassen Sie sich ggfs. den Vorgesetzen nennen.
3.) Kann die Krankenkasse meine Freundin zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zwingen, was erhebliche Auswirkungen für ihre Zukunft hätte (z.B. Kreditwürdigkeit, evtl. Nachteile bei potentiellen Arbeitgebern, etc.) ?
Der Beitragsbescheid ist ein Schuldtitel, aus dem ggfs. wie z.B. aus einem Urteil gegen Ihre Freundin vollstreckt werden kann. Im Rahmen dieser Vollstreckung kann dann auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet und ggfs. per Haftbefehl durchgesetzt werden.
4.) Hat ein nicht vollständiges Zahlen können, zur Folge, dass bis zur vollständigen Begleichung der Beitragsrückstände der Leistungsanspruch gegenüber der Kasse ruht? D.h. unter Umständen könnte bis auf absehbare Zeit kein Arztbesuch möglich sein (sofern es kein Notfall ist), während monatliche Zahlungen geleistet werden?
Richtig, nur Notbehandlungen müssen übernommen werden. Sofern Ihre Freundin wieder pflichtversichert werden kann/muss, kann aber ggfs. auch eine andere Versicherung gewählt werden.
5.) Bin ich als Partner in einer Einstands- und Bedarfsgemeinschaft verpflichtet
a) für aktuelle Beitragszahlungen,
b) für rückständige Beiträge ab dem Tag meines Einzugs (Beginn der Bedarfsgemeinschaft),
c) für Beitragsrückstände vor meinem Einzug
aufzukommen?
Nein (a-c), Sie haften weder als nichtehelicher Partner, noch als Ehegatte automatisch für die Schulden und laufenden Verpflichtungen des anderen, solange Sie sich nicht (z.B. durch Mitunterzeichnung eines Kreditvertrages) dazu verpflichten.
6.) Macht es Sinn gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen? (Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen liegt erheblich über den tatsächlichen Einnahmen)
Es ist sogar dringend zu empfehlen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und mit dem Widerspruchsverfaren einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der dann ggfs. insgsamt die Verhandlungen - auch über eine eventuelle Ratenzahlung, soweit die Forderung berechtigt ist - führen kann.
Maßgeblich für die tatsächliche Beitragslast werden die von Ihrer Freundin erzielten Einnahmen sein, sowie der Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick erschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrte Frau Lausch,
besten Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Zu Punkt 6.) habe ich noch ein Verständnisproblem:
Macht es auch dann Sinn, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, wenn die Beiträge auf Basis der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Mindestbemssungsgrundlage (in 2009: 840 € = 125,16 € KV + 16,38 € PV = 141,54 € gesamt) berechnet wurden? (Studentin die 2007 30 Jahre alt wurde)
Mit bestem Dank und freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
auch in diesem Fall empfiehlt sich, zunächst, Widerspruch einzulegen. Berechnet wurde zwar der niedrigste mögliche Beitrag, man wird hier aber argumentieren können, dass Ihrer Freundin die Versicherungspflicht nicht bekannt war, sie von der Versicherung auch nicht informiert wurde u.ä. - im Enddeffekt: hätte Ihre Freundin rechtzeitig bescheid gewußt, hätte sie sich angemessen versichert und laufende Beiträge gezahlt, es wäre also der bestehende Rückstand nicht eingetreten.
Auf Basis dieser Argumentation wird im Rahmen des Widerspruchsverfarens eine Einigung mit dem Versicherer zu erzielen sein, sowohl der Höhe nach als auch bezüglich angemessener Raten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -