Sehr geehrter Fragesteller,
jedenfalls bei hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn der Selbstständigkeit kann die Beitragshöhe durch einen einstweiligen Verwaltungsakt der Krankenkasse erst nur vorläufig geregelt werden und mit einem neuen Beitragsbescheid dann endgültig geregelt werden, nachdem die tatsächlichen Einnahmen nachgewiesen wurden. Diese - auch übliche - Vorgehensweise ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wurde aber in dem <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2006-3&nr=9488&linked=urt&Frame=2" target="_blank">Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.3.2006, Az. B 12 KR 14/05 R</a> für rechtmäßig gehalten, da andernfalls eine einkommensgerechte Beitragseinstufung nicht möglich wäre. Aus dem alten Beitragsbescheid muss aber hervorgehen, dass es sich nur um eine vorläufige Regelung der Beitragshöhe bis zu einem Nachweis der tatsächlichen Einnahmen handelt. Handelte es sich bei dem alten Beitragsbescheid nicht nur um eine solche vorläufige Regelung der Beitragshöhe, sondern bereits um eine endgültige Festsetzung der Beitragshöhe, so ist eine Abänderung nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Entweder muss sich die Krankenkasse rechtmäßig die Rücknahme, Widerruf oder Abänderung des Beitragsbescheids vorbehalten haben oder muss gesetzlich dazu z.B. nach den Vorschriften der §§ 44f
f SGB 10 ermächtigt sein.
Ansprüche auf Krankenkassenbeiträge verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__25.html" target="_blank">§ 25 SGB 4</a>). Sind die Krankenkassenbeiträge durch Beitragsbescheid festgesetzt worden und ist dieser unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__52.html" target="_blank">§ 52 SGB 10</a>).
Eine Verjährung der Beiträge ist somit nicht eingetreten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Der Nachsatz meiner Frage zielt darauf ab, dass die GKV jährlich verpflichtet ist die Einnahmeverhältnisse zu überprüfen. Hierzu ist grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid maßgebend. Dies wurde für 2003 versäumt. Erst in 2006 lies sich die GKV die Einkommensteuerbescheide vorlegen. Unabhängig davon, dass die Verjährung nicht eingetreten ist, ist diese Vorgehensweise unter Einbeziehung andere Rechtsgrundlagen akzeptabel?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__206.html" target="_blank">§ 206 Abs. 1 Nr. SGB 5</a> sind Sie verpflichtet, beitragsrelevante Einkommensänderungen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, von sich aus unverzüglich der Krankenkasse mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Aufforderung durch die Krankenkasse.
Deswegen werden Sie trotz der späten Anforderung des Einkommensbescheides durch die Krankenkasse nichts gegen die Beitragsnachforderung machen können, soweit diese in der Höhe richtig berechnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin