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Beiträge zum Verein - Kein Vormund

| 16. Oktober 2013 07:49 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeitig haben wir folgendes Problem im Verein, wofür wir Hilfe benötigen.

Wir haben ein minderjähriges Vereinsmitglied. Auf dem Aufnahemantrag im Jahre 2011 hat der gesetzliche Vertreter (laut unserem Informationen und er hat seinen Namen und den Hinweis gesetzlicher Vertreter auf den Aufnahmeantrag geschrieben) die Mitgliedschaft in unserem Verein beantragt. Der Junge (Minderjährig) wurde auch bei uns im Verein aufgenommen. Die Beiträge werden nicht per Lastschrift verfahren eingezogen sondern immer von gesetzlichen Vertreter überwiesen. Die Zahlungen kamen immer schleppend.

Seit dem Jahr 2013 (Januar) erfolgten keine monatlichen Zahlungen mehr. Darauf hin haben wir entsprechende Erinnerungen geschrieben. Aus diesem Grund haben wir von dem gesetzlichen Vertreter einen Brief erhalten indem er uns mitteilte, dass er nicht mehr der gesetzliche Vertreter ist und somit die offenen Beiträge nicht zahlt. Die Vormundschaft hat das Jugendamt übernommen.

Um diesen Fall zu klären haben wir Kontakt zum Jugendamt aufgenommen und erfahren, dass der angebliche gesetzliche Vertreter seit 2009 nicht mehr gesetzlicher Vertreter war. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft also hinfällig, da der gesetzliche Vertreter nicht zugestimmt hat.

Die Mitgliedschaft werden wir nun zum Ende des Monats auflösen. Wie sieht das mit den Beiträgen aus? Muss dies der angebliche gesetzliche Vertreter zahlen oder sind die Beiträge verloren?

Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anbetracht des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes beantworte ich Ihre Anfrage in aller Kürze wie folgt:

In dem von Ihnen geschilderten Fall haftet in jedem Fall der angebliche gesetzliche Vertreter für die offenen Beiträge. Er hat offensichtlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt (§ 179 BGB ).

Daneben haftet möglicherweise auch der Minderjährige selbst (§ 819 BGB ).

Überlassen Sie die Detailprüfung und Durchsetzung der Forderungen jedoch unbedingt einem Fachkundigen, da die Rechts- und Beweislage nicht unkompliziert ist. Gern stehe ich insoweit zur Verfügung.

Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Oktober 2013 | 08:31

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