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Beisetzungskosten Eltern

| 9. Juli 2024 15:32 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


16:44

Mein Vater ist dieses Jahr verstorben. Meine Mutter bezieht Bürgergeld und konnte die Beisetzungskosten nicht übernehmen. Da meine Mutter zwei Kinder hat (meine Schwester und mich) ist davon auszugehen, dass das Sozialamt die Beisetzungskosten nicht übernimmt, da beide Kinder berufstätig sind und meiner Meinung nach für die Beisetzungskosten gesamtschuldnerisch haften. Meine Schwester weigert sich einen Teil der Beisetzungskosten zu übernehmen, da sie ihrer Meinung nach bei der Gestaltung der Beisetzung nicht ausreichend involviert war. Meine Fragen lauten:

Muss sich meine Schwester an den Beisetzungskosten beteiligen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Die Kosten belaufen sich auf knapp 6000 €.
Ich hatte meiner Schwester angeboten, sich mit nur einem Viertel der Kosten zu beteiligen, da sie keine hohen Einkünfte hat. Nachdem meine Schwester dieses trotz vorheriger mündlicher Zusage nun ablehnt beziehungsweise auf meine Nachrichten einfach nicht reagiert, möchte ich, dass Sie sich mit der Hälfte an den Kosten beteiligt, wie es meiner Meinung nach gesetzlich vorgesehen ist.

Beste Grüße

9. Juli 2024 | 16:14

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Grundsätzlich sind die Beerdigungskosten vom dem bzw. den Erben zu tragen gemäß § 1968 BGB

Zitat:
§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.


Wenn Sie oder ein anderer die Beerdigung organisieren können Sie dann von dem Erben die Kosten der Beerdigung verlangen. Dabei sind die Erben Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

Zitat:
§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.


Die Gesamtschuldner untereinander sind verpflichtet entsprechend Ihren Anteilen jeweils Ausgleich untereinander zu leisten, siehe § 426 BGB.

Zitat:
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.


Sollten alle die Erbschaft ausschlagen und Sie aufgrund der landesrechtlichen Pflichten die Beerdigungskosten zu tragen haben, dann gilt hier das Gleiche. In diesem Fall müssen die nächsten Angehörigen die Beerdigungskosten tagen und auch hier kann ein entsprechender Ausgleich verlangt werden.

Bezüglich der Höhe der Kosten von 6.000,00 € sollten diese durchaus angemessen sein, es kann hier von Seiten er anderen Verpflichteten nicht einfach geltend gemacht werden, dass eine Beerdigung unter Umständen auch günstiger gewesen wäre. Es kommt auf die Gesamtumstände und ggf. auf die Vorstellung der anwesenden Angehörigen und der bekannten Wünsche des Verstorbenen an.

Die Beerdigungskosten sind daher zwischen Ihnen, Ihrer Mutter und der Schwester gleichmäßig aufzuteilen, so das jeder sich mit 2.000,00 € beteiligen muss. Das die Mutter die Kosten wohl nicht tragen kann führt aber leider nicht dazu, dass Sie einen höheren Anteil von Ihrer Schwester verlangen können.


Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2024 | 16:19

Sehr geehrter Herr Fricke, herzlichen Dank für die ausführliche und kompetente Antwort. Gestatten Sie mir zwei Fragen.

Erstens, wenn meine Mutter mit einem Drittel für die Beerdigungskosten haftet, muss dann das Sozialamt dieses Drittel übernehmen?

Zweitens, sollte ich die Kosten bei meiner Schwester einfordern und einklagen wollen, würden Sie dieses Mandat übernehmen können und müsste dann meine Schwester die Kosten der von mir im Zweifelsfall verauslagten Rechtsanwaltskosten übernehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2024 | 16:44

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Sozialbehörden übernehmen nur dann die Kosten, wenn keine Erbmasse vorhanden ist und alle Erben bzw. zur Beerdigung Verpflichteten selbst nicht der Lage sind die Kosten zu übernehmen. Daher wird das Amt wohl nicht für den Anteil Ihrer Mutter aufkommen.

Leider kann ich ein Mandat nicht übernehmen, aufgrund aktuell sehr hoher Auslastung kann ich nur insolvenzrechtliche Mandate annehmen, es tut mir leid Ihnen an dieser Stelle nicht noch weiter helfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2024 | 23:33

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Juli 2024
5/5,0

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