Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Grundsätzlich sind die Beerdigungskosten vom dem bzw. den Erben zu tragen gemäß § 1968 BGB
Zitat:§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Wenn Sie oder ein anderer die Beerdigung organisieren können Sie dann von dem Erben die Kosten der Beerdigung verlangen. Dabei sind die Erben Gesamtschuldner nach § 421 BGB.
Zitat:§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Die Gesamtschuldner untereinander sind verpflichtet entsprechend Ihren Anteilen jeweils Ausgleich untereinander zu leisten, siehe § 426 BGB.
Zitat:§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Sollten alle die Erbschaft ausschlagen und Sie aufgrund der landesrechtlichen Pflichten die Beerdigungskosten zu tragen haben, dann gilt hier das Gleiche. In diesem Fall müssen die nächsten Angehörigen die Beerdigungskosten tagen und auch hier kann ein entsprechender Ausgleich verlangt werden.
Bezüglich der Höhe der Kosten von 6.000,00 € sollten diese durchaus angemessen sein, es kann hier von Seiten er anderen Verpflichteten nicht einfach geltend gemacht werden, dass eine Beerdigung unter Umständen auch günstiger gewesen wäre. Es kommt auf die Gesamtumstände und ggf. auf die Vorstellung der anwesenden Angehörigen und der bekannten Wünsche des Verstorbenen an.
Die Beerdigungskosten sind daher zwischen Ihnen, Ihrer Mutter und der Schwester gleichmäßig aufzuteilen, so das jeder sich mit 2.000,00 € beteiligen muss. Das die Mutter die Kosten wohl nicht tragen kann führt aber leider nicht dazu, dass Sie einen höheren Anteil von Ihrer Schwester verlangen können.
Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke