Sehr geehrter Fragesteller,
sowohl das OVG Münster als auch das BVerwG haben klargestellt, dass § 10 Beihilfeverordnung so auszulegen ist, dass eine Behandlung im Ausland - jedenfalls im Bereich der EU - in JEDEM Fall bis zur Höhe inländischer Behandlungskosten erstattungsfähig ist. Alles andere würde gegen die innereuropäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen.
Ein amtsärztliches Gutachten hat für die Beihilfestelle grundsätzlich einen höheren Plausibilitätsgehalt, als ein privatärztliches Gutachten. Dennoch kann auch ein Amtsarzt irren. Insofern sind auch amtsärztliche Gutachten - etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens - angreifbar und durch geeignete Gegengutachten zu entkräften.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Wurde in den von Ihnen genannten Entscheidungen nur mit der EU Dienstleistungsfreiheit argumentiert ? Behandlung wurde in den USA durchgeführt. Mann könnte ja auch von Seiten des Patienten argumentieren. Wenn objektiv eine Krankheit vorliegt, muss diese ja auch behandelt werden, egal wo ?
Die mir bekannte Rechtsprechung des für den Bereich NRW zuständigen OVG Münster hat die Frage der Übernahme von Auslandsbehandlungskosten mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU begründet (OVG Münster, Urteil v. 22.6.2006,1 A 2526/04
), was in erster Linie damit zu tun hat, dass der zu entscheidende Fall EU-Bezug hatte. Dies bedeutet aus meiner Sicht jedoch nicht, dass Kosten mit außereuropäischen Bezug nicht übernommen werden können. Die BeihilfeVO NRW schließt Behandlungskostenübernahmen im Ausland nämlich nicht aus, es findet nur eine Begrenzung auf die Kosten im Inland statt. Falls gleichwohl eine Übernahmeverweigerung ausgesprochen wird, empfehle ich dringend, hiergegen Rechtsmittel einzulegen.