Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Inwiefern mache ich mich bei einem solchen Vorgehen strafbar? Oder ist allein die bereits bestehende Mitwisserschaft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse strafrechtlich relevant?
In Betracht kommt hier der Betrug gem. § 263 StGB
:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Ein Sozialbetrug fällt unter den allgemeinen Straftatbestand des Betrugs.
Ein Hartz-4-Betrug, kann vorliegen, wenn Leistungsempfänger falsche Angaben im Hartz-4-Antrag tätigen oder ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen indem sie Einkommen, Vemögen oder eine Erbschaft verschweigen.
Ein Betrug wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Schon der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa wenn Banden organisiert Sozialbetrug betreiben, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.
Dabei kommt der Tatbestand des Betruges auch bei allen anderen Sozialleistungen, wie beispielsweise dem BAföG (!) in Betracht.
Ich kann Ihnen wirklich nicht raten in dem Wissen um den Betrug noch selbst aktiv an einem Plan mitzuwirken oder einen solchen zu erstellen, wie die betreffende Person noch anderweitig Ämter betrügen kann. Problematisch ist hier natürlich, dass Sie dann aktiv mitwirken und sich damit-je nachdem- zum Anstifter §26 StGB
oder Mittäter § 25 StGB
qualifizieren. Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft und dem Mittätäter werden die Tatbeiträge aller anderen zugerechnet als seien es die eigenen. Die Strafe wird also für Sie genauso ausfallen wie für die Dame und ggf. den Sohn. Ich rate von Ihrer Idee also ausdrücklich ab.
Es ist das eine, einen Betrug zu vermuten. Das andere dafür auch Beweise zu haben. Ohne handfeste Beweise ist es immernoch so, dass man sagen kann, die Person wurde nicht angezeigt, da man seine Vermutung nicht beweisen kann und sich nicht etwa der Verleumdung § 187 StGB
strafbar machen wollte. Mit diesem Argument kann dann auch eine eventuelle Strafbarkeit wegen Strafvereitelung ge. § 258 abgeblockt werden.
Zusammenfassend: Eine Mitwisserschaft kann man in den seltensten Fällen beweisen. Eine Ahnung oder Vermutung muss man nicht zur Anzeige bringen, siehe genannte Argumente.
Mit Ihrem Plan riskieren Sie tatsächlich, falls dieser auffliegt gem. § 263
, 26
oder 25 StGB
bestraft zu werden.
Rücken Sie von Ihrem persönlichen Mitgefühl ab, sofern dieses sie zu strafbaren Handlungen verleitet. Helfen Sie der Familie vllt einfach mit der Wohnungssuche, das ist nicht strafbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre klare, sehr eindeutige Empfehlung. Aber nochmal zur Klarstellung: die Möglichkeit des "verschleierten" Wohnungsverkaufs außer Acht lassend (und gemäß Ihrem Ratschlag verwerfend): Mache ich mich durch das bloße Wissen des durch meine Mieterin begangenen Betrugs strafbar, d.h. bin ich rechtlich verpflichtet diesen zur Anzeige zu bringen? Eigentlich sehe ich Denunziation nicht als Bürgerpflicht an.
Sehr geehrter Fragesteller,
Unter einer Denunziation versteht man die Anzeige eines Denunzianten aus persönlichen, niedrigen Beweggründen. Solche Beweggründe haben Sie doch gar nicht. Ich verstehe was Sie meinen, daher habe ich auf die Strafvereitelung hingewiesen und Ihnen aber auch gesagt, dass ohne Beweise zu haben Ihre " Mitwisserschaft" nichts weiter als Vermutungen sind. Man wird sagen können, wo kein Kläger, da kein Richter. Sie sind nicht verpflichtet bloße Vermutungen zur Anzeige zu bringen.