Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
In strafrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Daher müssen Sie leider zunächst mit einem Strafverfahren rechnen.
Da Sie noch nicht vorbestraft sind und die Menge noch gerade als geringfügig anzusehen ist,und da Sie unter 21 sind und somit grundsätzlich noch Jugendstrafrecht Anwendung finden wird, halte ich eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (zum Beispiel Sozialstunden, Arbeitsauflage)wegen Geringfügigkeit für realistisch.
Sobald Sie Post von den Strafverfolgungsbehörden oder der Verkehrsbehörde erhalten,sollten Sie einen im Verkehrsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Angaben zur Sache sollten Sie von sich aus zunächst nicht machen. Wenn überhaupt dann sollte eine Aussage zunächst nach einer Akteneinsicht getätigt werden.
Erst nach einer Akteneinsicht kann man Kenntnis haben, wie sich der Sachverhalt gegenüber der Behörde darstellt. Oftmals geben auch interne Vermerke innerhalb der Akte interessante Informationen. Da eine Akteneinsicht grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt möglich ist, sollte bereits aus diesem Grund ein Kollege vor Ort beauftragt werden.
Nun noch zu ihrer konkreten Frage wegen dem Führerschein:
Nach ihrer Schilderung hat man bei ihnen entsprechende Substanzen gefunden. Leider kann ich ihrer Sachverhaltsschilderung nichts zu ihrem Konsumverhalten entnehmen.
Sofern Sie keine solche Substanzen zu sich genommen haben und dementsprechend ein Drogenscreening/Test negativ ausfallen würde, haben sie im Hinblick auf ihre Fahrerlaubnis/Führerschein grundsätzlich nicht zu befürchten.
Anders sieht es natürlich aus, wenn man bei ihnen durch einen solchen Test Rückstände solcher Substanzen findet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt es hier ähnlich wie beim Alkohol mittlerweile Grenzwerte.
Grundsätzlich haben sie keine Konsequenzen für ihre Fahrerlaubnis zu befürchten, sofern sie einen Grenzwert von 1 Nannogramm THC / Milliliter Blut nicht überschreiten bei einem Test.
Die Frage ist natürlich, ob es zu einem solchen Test kommen wird. Dieses kann ich natürlich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen, hiermit müssen Sie aber grundsätzlich rechnen,da aufgrund des Fundes zumindest ein Anfangsverdacht für einen Eigenkonsum ( dieser Anfangsverdacht ist erforderlich, um einen Test durchführen zu dürfen) begründet ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte lassen Sie mich meine Antwort kurz wie folgt ergänzen:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf hier zwar die Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres einziehen oder gar eine MPU anordnen,die Behörde könnte aber durchaus einen Gutachten zur Abklärung der Konsumform gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV anfordern.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt