Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ob Sie mehrere Gutscheine zusammen einlösen können, oder nicht hängt von den allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Es gibt Anbieter, die lassen es zu, dass mehrere Gutscheine kombiniert eingelöst werden können und andere Anbieter, die das in den AGB, oder wie in Ihrem Fall auf dem Gutschein ausschließen.
Somit müsste man eigentlich sagen, dass durch die mehrfache Einlösung von Gutscheinen kein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist, da es nicht konform den AGB abgeschlossen worden ist.
Aber dadurch, dass der Onlineshop Ihnen nicht nur eine Bestätigungsmail, welche Sie hoffentlich nicht haben, geschickt hat, sondern auch noch die Schuhe an Sie verschickt hat, hat der Onlineshop Ihr Vertragsangebot auf Abschluss eines Vertrages angenommen.
Einen solchen Vertrag können beide Seiten anfechten wegen Irrtums oder gar arglistiger Täuschung, aber getäuscht haben Sie ja nicht, da Sie die Gutscheincodes eingegeben haben und der Anbieter dieses hätte erkennen müssen.
Ich sehe weder für eine Anfechtung, aus welchem Grund auch immer, noch für einen eventuellen Betrugsvorwurf einen Raum.
Gleichwohl sollten Sie dem Onlineanbieter antworten und der Forderung widersprechen. Nicht, dass die glauben sie hätten Recht und Sie als Kunde würden den Verstoss einräumen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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