Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bei Onlineshop mehrere 20%-Gutscheine eingelöst, jetzt Rückforderung

| 9. Juni 2012 13:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 6.5.2012 bei einem Onlineshop Schuhe gekauft. Dieser Onlineshop hatte eine Facebook-Aktion laufen, bei der sich jeder 20%-Gutscheine für das gesamte Sortiment besorgen konnte.

Auf dem Gutschein stand, dass nur ein Gutschein pro Bestellung eingelöst werden kann. Bei der Bestellung ist mir dann aufgefallen, dass ich auch mehrere dieser 20% Gutscheine einlösen konnte, so dass der Rabatt auf 80% anstieg. Der Onlineshop hatte also keinerlei Vorkehrung gegen mehrmaliges Einlösen der Gutscheine getroffen.

Noch während des Bestellvorgangs habe ich die Schuhe direkt per PayPal bezahlt, wenige Minuten nach Abschluss der Bestellung kam ausdrücklich eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Die Schuhe wurde dann wenige Tage später geliefert.

Da ich zwei Tage später, am 8.5.2012, noch eine Bestellung aufgeben wollte, habe ich bemerkt, dass der Onlineshop den Fehler bemerkt hat und das mehrmalige Einlösen der Gutscheine nicht mehr möglich war.

Heute, 9.6.2012, kam ein Schreiben von der Rechtsabteilung des Onlineshops, in dem von vorsätzlichen Betrug die Rede ist. Ich wurde aufgefordert, den Differenzbetrag zum ursprünglichen Preis zzgl. Anwaltsgebühren zu begleichen. Außerdem wird eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft geprüft.

Ist das Vorgehen des Onlineshops rechtmäßig und muss ich der Forderung nachkommen? Nach meinem Verständnis ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen, von einer unverzüglichen Anfechtung nach § 119 BGB kann nach über 4 Wochen nach bekannt werden des Irrtums auch nicht mehr die Rede sein.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Ob Sie mehrere Gutscheine zusammen einlösen können, oder nicht hängt von den allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Es gibt Anbieter, die lassen es zu, dass mehrere Gutscheine kombiniert eingelöst werden können und andere Anbieter, die das in den AGB, oder wie in Ihrem Fall auf dem Gutschein ausschließen.
Somit müsste man eigentlich sagen, dass durch die mehrfache Einlösung von Gutscheinen kein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen ist, da es nicht konform den AGB abgeschlossen worden ist.

Aber dadurch, dass der Onlineshop Ihnen nicht nur eine Bestätigungsmail, welche Sie hoffentlich nicht haben, geschickt hat, sondern auch noch die Schuhe an Sie verschickt hat, hat der Onlineshop Ihr Vertragsangebot auf Abschluss eines Vertrages angenommen.
Einen solchen Vertrag können beide Seiten anfechten wegen Irrtums oder gar arglistiger Täuschung, aber getäuscht haben Sie ja nicht, da Sie die Gutscheincodes eingegeben haben und der Anbieter dieses hätte erkennen müssen.
Ich sehe weder für eine Anfechtung, aus welchem Grund auch immer, noch für einen eventuellen Betrugsvorwurf einen Raum.

Gleichwohl sollten Sie dem Onlineanbieter antworten und der Forderung widersprechen. Nicht, dass die glauben sie hätten Recht und Sie als Kunde würden den Verstoss einräumen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. September 2012 | 11:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?