Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall muss zunächst festgestellt werden, ob und wem Sie grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet sind.
Da zwischen Ihnen und dem dritten Käufer kein Kaufvertrag geschlossen wurde, kann insoweit keine Pflicht zum Schadenersatz hergeleitet werden.
Dieser könnte sich wegen der zusätzlichen Kosten, die ihm entstanden sind, weil er den Gutschein nicht einlösen konnte, an seinen Verkäufer wenden, wenn dieser ihm nicht vertragsgemäß einen einlösbaren Gutschein übereignet hat.
Sollte der Dritte bei seinem Verkäufer erfolgreich Schadenersatz geltend machen, könnte der Verkäufer Sie in Höhe des Schadens in Regress nehmen, da Sie den Umstand herbeigeführt haben, wegen dem der Gutschein nicht mehr einlösbar war und dies dem Verkäufer bewusst verschwiegen haben.
Der Dritte könnte aber auch direkt an Sie herantreten. Die Stornierung könnte eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB
darstellen. Für eine hinreichende Beurteilung müsste geschaut werden, wann die Stornierung tatsächlich veranlasst wurde. Wenn Sie die Stornierung veranlassten, bevor Sie wussten, dass der Gutschein an einen Dritten weiter verkauft wurde, dürfte keine unerlaubte Handlung vorliegen. Allerdings hätten Sie dann, Ihrem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten müssen.
Im Übrigen könnten Sie sich nach § 812 BGB
ungerechtfertigt bereichert haben, indem Sie den Gutschein, der Ihnen nicht mehr gehörte, stornierten und das Geld dafür vom Hotel erstattet bekamen und behielten.
Dieses Geld steht dem eigenlichen Inhaber des Gutscheins (mindestens in Höhe des jeweiligen Kaufpreises) zu. Denn der Inhaber allein war berechtigt gewesen, den Gutschein zu stornieren. Daher könnten Sie von diesem erfolgreich in Anspruch genommen werden.
Da Sie die erfolgreiche Stornierung bewusst verschwiegen haben, besteht wohl ein Anspruch auf Schadenersatz.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich mindestens an der Höhe der Kosten, die dem Dritten entstanden sind, weil er den Gutschein nicht einlösen konnte.
Nach alledem möchte ich Sie noch daraufhinweisen, dass für ein abschließende Beurteilung Ihres Anliegens detailliertere Angaben erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
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