Gerne zu Ihren Fragen zu Gutschrift und Gutschein:
§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG
enthält folgende gesetzliche Definition der Gutschrift. Es kann eine Rechnung vom Leistungsempfänger – das sind Sie - für eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt werden, wenn das vorher so vereinbart wurde. Ihrer Schilderung war das mit der Hergabe des Gutscheins der Fall.
Mit dieser vorherigen Einigung entfalten sie die rechtliche Wirkung einer Rechnung.
Die Gutschrift wird wirksam, wenn diese Leistungserbringer, also die Fa. ATU erreicht und er nicht widerspricht, § 14 Abs. 2 Satz 4 UstG: „Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht."
Diese aus dem Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze können m.E. auch für Ihre Frage herangezogen werden.
Wenn mithin die vorgenannte Einigung vom Gutschein auf das Gutschriftverfahren (Ihr Zitat):
„ATU beruft sich auf die Gutscheinregel und das dieser nur 3 Jahre Gültigkeit hat"….
...mithin auflösend bedingt war – was allerdings AUT nachweisen sollte – fehlt es mit dem Ablauf dieser 3 Jahre an der zuvor erwähnten Vereinbarung. Damit hat die Gutschrift mit diesem Ablaufdatum die Wirkung einer Rechnung verloren.
Ist also wieder zu Gutschein geworden. Mithin darf ATU mit einiger Aussicht auf Erfolg die Leistung verweigern, entsprechend Ihres vorgelegten Sachverhals:
„ATU beruft sich auf die Gutscheinregel und das dieser nur 3 Jahre Gültigkeit hat."
ATU muss dann allerdings auch den Nachweis bringen, dass dies (Ablauf 3 Jahre) seinerzeit , also nicht nach heutigem Stand, verbindlich so vereinbart war.
Ansonsten sehe ich für ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis - §§ 780
, 781 BGB
- vorliegend - keine Anzeichen, vorbehaltlich dessen, dass mir weder der Gutschein (nebst „Gutscheinregel der ATU) , noch die Gutschrift in Textform vorliegen, was auch für meine gesamten Ausführungen gilt.
Wobei aber auch hier die regelmäßige (Ultimo)Verjährung nach 3 Jahren eingetreten wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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