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Gilt für eine Gutschrift derselbe Verjährungszeitraum wie für einen Gutschein

22. September 2018 14:05 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist eine Gutschrift von ATU, die im Jahr 2008 ausgestellt wurde und kein Ablaufdatum enthält, noch im Jahr 2018 gültig, obwohl ATU behauptet, dass sie nur eine Gültigkeit von 3 Jahren hat?

ATU darf die Leistung verweigern, wenn sie nachweisen können, dass die 3-Jahres-Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutschrift verbindlich vereinbart wurde. Andernfalls könnte die Gutschrift noch gültig sein. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch hier die regelmäßige Verjährung nach 3 Jahren eingetreten wäre.

Habe im Jahr 2008 einen Frontscheibenbruch an meinem Fahrzeug gehabt. Habe die Scheibe bei ATU reparieren lassen, über die Versicherung abgerechnet und als Nachlass von ATU als Angebot eine Gutschrift in Höhe von 150 Euro bekommen. Diese wurde als Papier für nachfolgende Käufe ausgegeben. Kurz darauf habe ich einen Teil eingelöst und nun dieses Jahr 2018 an die Gutschrift gedacht da meine Batterie den Geist aufgab. Der Gutschriftswert beträgt 78 euro. ATU beruft sich auf die Gutscheinregel und das dieser nur 3 Jahre Gültigkeit hat, ATU kann den Vorfall in seinen Unterlagen nicht mehr finden. Auf dem Gutschriftsdokument ist kein Ablaufdatum vermerkt. Nun meine Frage.....gilt hier wirklich die 3 Jahresfrist?

22. September 2018 | 15:48

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen zu Gutschrift und Gutschein:

§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG enthält folgende gesetzliche Definition der Gutschrift. Es kann eine Rechnung vom Leistungsempfänger – das sind Sie - für eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgestellt werden, wenn das vorher so vereinbart wurde. Ihrer Schilderung war das mit der Hergabe des Gutscheins der Fall.

Mit dieser vorherigen Einigung entfalten sie die rechtliche Wirkung einer Rechnung.

Die Gutschrift wird wirksam, wenn diese Leistungserbringer, also die Fa. ATU erreicht und er nicht widerspricht, § 14 Abs. 2 Satz 4 UstG: „Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht."

Diese aus dem Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze können m.E. auch für Ihre Frage herangezogen werden.

Wenn mithin die vorgenannte Einigung vom Gutschein auf das Gutschriftverfahren (Ihr Zitat):

„ATU beruft sich auf die Gutscheinregel und das dieser nur 3 Jahre Gültigkeit hat"….


...mithin auflösend bedingt war – was allerdings AUT nachweisen sollte – fehlt es mit dem Ablauf dieser 3 Jahre an der zuvor erwähnten Vereinbarung. Damit hat die Gutschrift mit diesem Ablaufdatum die Wirkung einer Rechnung verloren.

Ist also wieder zu Gutschein geworden. Mithin darf ATU mit einiger Aussicht auf Erfolg die Leistung verweigern, entsprechend Ihres vorgelegten Sachverhals:

„ATU beruft sich auf die Gutscheinregel und das dieser nur 3 Jahre Gültigkeit hat."


ATU muss dann allerdings auch den Nachweis bringen, dass dies (Ablauf 3 Jahre) seinerzeit , also nicht nach heutigem Stand, verbindlich so vereinbart war.

Ansonsten sehe ich für ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis - §§ 780 , 781 BGB - vorliegend - keine Anzeichen, vorbehaltlich dessen, dass mir weder der Gutschein (nebst „Gutscheinregel der ATU) , noch die Gutschrift in Textform vorliegen, was auch für meine gesamten Ausführungen gilt.
Wobei aber auch hier die regelmäßige (Ultimo)Verjährung nach 3 Jahren eingetreten wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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