Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
1. Muss der Händler dies zurück nehmen?
Nein. Sofern das Gerät objektiv mangelfrei ist, und auch sonst keine Rücknahmeverpflichtung zwischen den Parteien vereinbart wurde, muss der Händler das Gerät auch nicht zurücknehmen.
Hierzu gibt es zumindest rechtlich keinen Grund.
2. Wenn der Händler es aus Kulanz zurück nimmt, kann er statt des Geldes auch einen Gutschein ausstellen?
Ja, dies ist möglich. Wenn der Händler nicht in der Gewährleistungspflicht ist und lediglich aus Kulanz das Gerät zurücknimmt, kann er sich entscheiden, wie er den Kaufpreis zurückerstattet.
Wenn der Kunde keinen Gutschein will kann der Händler auch nach wie vor die Rücknahme verweigern.
3. Und könnte er auch eine Wertminderung verlangen, da er es als neu nicht mehr verkaufen kann?
Dies ist möglich und wäre unter Umständen sogar im Gewährleistungsfall möglich.
Wenn hier tatsächlich eine Wertminderung eingetreten ist – und hiervon ist wohl auszugehen, wenn das Gerät nicht mehr als neu verkauft werden kann – hat der Händler gegen den Kunden einen Ersatzanspruch in Höhe der Wertminderung.
Diesen kann er vom Auszahlungsbetrag des Kaufpreises abziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Rechtsanwalt Bade,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Dies hilft sehr!
Eine Nachfrage habe ich bitte noch:
Ist es irgendwo geregelt wie und in welcher Höhe eine Wertminderung berechnet werden kann?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Wertminderung exakt zu berechnen ist recht schwierig. im Streitfall müsste diesen ein Sachverständiger ermitteln.
Sie sollten sich um Anhaltspunkte zu gewinnen, zunächst einml informieren, zu welchen Preisen Graäte, wie das hier verkaufte, gebraucht gehandelt werden.
Sie sollten sich dabei an möglichst neuen Gebrauchtgeräten orientieren.
Ich würde von einem Rahmen zwischen 5 und 20% des Neupreises ausgehen. Wobei ich diese Angaben ohne Gewähr machen muss, da ich nicht weiß, um welche Art Gerät es sich handelt.
Letztlich würden aber in Ihrem Fall ohnehin keine strengen Maßstäbe angelegt werden, da die Rückabwicklung seitens des Händlers freiwillig erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt