Gerne zu Ihrer Frage:
Die Grundregel des Straßenverkehrsrecht lautet:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Schon andem von mir unterlegten Text des Absatzes 2 können Sie erkennen, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers dieser Grundregel widerspricht
Noch spezifischer verbietet § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO
dieses Verhalten, wiederum von mir unterlegt:
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Dokumentieren Sie dieses Verhalten der Person durch Aufzeichungen nach Datum und Uhrzeit in einem Tagebuch, am besten im Beisein eines Zeugen. Zusätzlich dürfen Sie das Fahrzeug mittels einer Panoramaaufnahme ohne Personen, aber mit amtl. Kennzeichnen fotografieren. Das berechtigte Interesse resusultiert aus Ihrer spezifischen Behinderung beim Ausparken von Ihrem Grundstück.
Das ganze können Sie dann der Polizei zur Anzeige bringen mit der Bitte um rechtliche Würdigung. Die ist zwar prinzipiell nicht für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig, wird die Sache aber ggf. selbst protokollieren und dann an das zuständige Straßenverkehrsamt gem. § 44 StVO
weiterleiten.
Die Behörde wird dann ein Bußgeld wegen einer Ordungswidrigkeit nach § 49 StVO
verhängen, die die Person voraussichtlich von weiteren Ordnungswidrigkeiten abhalten wird. Im Wiederholungsfall droht ggf. auch ein Erhöhung des Bußgelds.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen