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Behinderung beim Ein- und Ausparken von Privatparkplatz

17. September 2020 19:51 |
Preis: 60,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um das ordnugnswidrige Parken vor Grundfstücksein- und -ausfahren.

Auf meinem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück befinden sich 2 Stellplätze für PKW´s.
Diese sind in Senkrechtaufstellung zu nutzen, 5,00 m tief und von einer schmaleren, zumeist
von Hecken gesäumten Wohnstraße aus unmittelbar zu befahren.
Das ordnungsgemäße Ausparken in die jeweilige Fahrtrichtung macht es erforderlich, die gesamte
Straßenbreite für diesen Vorgang in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere auch deshalb, weil die seitlich der Parkplätze stehenden Hecken das Sichtfeld einschränken.
Nun ist ein häufiger und immer über etliche Stunden bleibender Besucher der Nachbarschaft offenbar
der Auffassung, dass es ihm zustehe, auf die Nutzungsmöglichkeit meiner Stellplätze einzuwirken.
Das geschieht dadurch, dass er auf der gegenüberliegenden Straßenseite in den für das funktionsgerechte
Ausparken erforderlichen Straßenraum hineinparkt.
Für das Ausparken verbleibt so nur das rückwärtige Queren der ca. 4,50 m breiten Straße mit der Folge,
dass hin und her rangiert werden muss, um so in die Fahrtrichtung zu gelangen, worunter auch die Hecke
mit zu leiden hat.
Dies alles ist vermeidbar, weil es keinen Grund dafür gibt, das Fahrzeug soweit in die für eine uneingeschränktes
Ein- und Ausparken erforderliche Straßenfläche hineinzustellen.
Der mit Worten wenig zugängliche Fahrzeughalter, es ist ein pensionierter Lehrer, könnte den PKW auch 2-3 m
weiter zurück abstellen, denn die Hecke geht über ca. 20 m bis zur nächsten Straßeneinmündung einheitlich
und lückenlos durch.

Meine Frage:

Muss das Verhalten des Besuchers so hingenommen werden oder stellt dies eine nicht hinzunehmende
Einschränkung der Nutzung meines Grundstücks dar, die ich mit der Bitte um Abhilfe möglicherweise
bei der Polizei mit entsprechender rechtlicher Begründung zur Anzeige bringen kann



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schierenberg

17. September 2020 | 22:08

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Die Grundregel des Straßenverkehrsrecht lautet:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Schon andem von mir unterlegten Text des Absatzes 2 können Sie erkennen, dass das von Ihnen beschriebene Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers dieser Grundregel widerspricht


Noch spezifischer verbietet § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO dieses Verhalten, wiederum von mir unterlegt:

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Dokumentieren Sie dieses Verhalten der Person durch Aufzeichungen nach Datum und Uhrzeit in einem Tagebuch, am besten im Beisein eines Zeugen. Zusätzlich dürfen Sie das Fahrzeug mittels einer Panoramaaufnahme ohne Personen, aber mit amtl. Kennzeichnen fotografieren. Das berechtigte Interesse resusultiert aus Ihrer spezifischen Behinderung beim Ausparken von Ihrem Grundstück.

Das ganze können Sie dann der Polizei zur Anzeige bringen mit der Bitte um rechtliche Würdigung. Die ist zwar prinzipiell nicht für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig, wird die Sache aber ggf. selbst protokollieren und dann an das zuständige Straßenverkehrsamt gem. § 44 StVO weiterleiten.

Die Behörde wird dann ein Bußgeld wegen einer Ordungswidrigkeit nach § 49 StVO verhängen, die die Person voraussichtlich von weiteren Ordnungswidrigkeiten abhalten wird. Im Wiederholungsfall droht ggf. auch ein Erhöhung des Bußgelds.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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