Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, entschieden:
Zitat:Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in erster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzen dem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen der Klägerin.
Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsodnung nicht die Vermögensinteressen von Bauunternehmern oder von diesen beauftragten Unternehmen o.ä. schützt.
Sie sind also nicht für die Verzögerungsschäden haftbar. Anders sieht dies aus mit den Abschleppkosten bzw. den Kosten des letztlich nutzlos angerückten Abschleppers, zu denen Sie aller Voraussicht nach erfolgreich herangezogen werden können.
Mit freundlichen Grüßen