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Parken absolutes Halteverbot mit Behinderung Baustelle

| 15. Dezember 2021 19:50 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


11:37

Ich habe in der Nacht vom 14.12.2021 ca 02.30 Uhr bis zum 15.12.2021 um 11.30 Uhr im absoluten Halteverbot geparkt. Am 15.12. um 11.30 Uhr komme ich zum Auto und finde einen Bußgeldbescheid "Geparkt im absoluten Halteverbot Z.283 + Behinderung" (von Baumfällarbeiten) vor, sowie ein Abschleppfahrzeug welches durch die Polizei/Ordnungsamt gerufen worden ist. Die Mitarbeiter der Firma für Baumfällarbeiten sagten mir, sie hätten wegen meinem Fahrzeug ca. 4 Stunden nicht arbeiten können und haben deswegen mit Hilfe der Polizei/Ordnungsamt Zivilklage mit Schadensersatz eingereicht.
Ich kann mich leider nicht mehr genau erinnern welche Schilder in der Nacht vom 14.12. genau aufgestellt waren. Meiner Erinnerung nach waren es nur mobile Bauabsperrungen auf der Grünfläche (nicht auf der Straße), und keine mobilen Schilder mit Hinweis auf die Arbeiten.
Ein Mitarbeiter hat mir vorgerechnet, dass der entstandene Schaden für 4 Stunden für zwei Mitarbeiter plus LKW und Bagger sich auf ca. 800 Euro belaufen würden.

Meine Frage lautet nun, inwiefern bin ich haftbar für die entstandenen Schäden, welche durch das Behindern der Baumfällarbeiten durch mein Fahrzeug entstanden sind? Und reicht das absolute Halteverbot dazu aus oder wären mobile Schilder seitens der Firma notwendig gewesen?

15. Dezember 2021 | 20:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, entschieden:

Zitat:
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in erster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzen dem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen der Klägerin.


Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsodnung nicht die Vermögensinteressen von Bauunternehmern oder von diesen beauftragten Unternehmen o.ä. schützt.

Sie sind also nicht für die Verzögerungsschäden haftbar. Anders sieht dies aus mit den Abschleppkosten bzw. den Kosten des letztlich nutzlos angerückten Abschleppers, zu denen Sie aller Voraussicht nach erfolgreich herangezogen werden können.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 16. Dezember 2021 | 11:13

Sehr geehrter Herr Alpers,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die mir sehr weitergeholfen hat.
Ich habe dieses Urteil bei meiner Recherche auch schon gefunden und es ist gut zu wissen, dass dies vermutlich auch in meinem Fall Anwendung finden wird.
Ich hätte nur darauf noch die Rückfrage ob dieser Fall in der Praxis häufiger vorkommt und ob sich weitere Verhandlungen auch an diesem Urteil orientiert haben oder ob es auch negative Ausgänge für den Beklagten KFZ Halter gibt.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

S.K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Dezember 2021 | 11:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

spätestens seit dem BGH-Urteil ist mir kein Fall bekannt, in dem dies anders entschieden wurde. Einmal davon abgesehen wird gerade beim Aufstellen mobiler Schilder oft viel falsch gemacht, so dass auch die Frage wäre, ob diese überhaupt irgendeine Wirksamkeit entfaltet haben.

Ehrlich gesagt klingt für mcih das Ganze eher nach einer (leeren) Drohung. Vor einer Klage würde es auch erst einmal eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung geben. Sollte da wider Erwarten tatsächlich etwas kommen, können Sie sich gerne noch einmal direkt bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2021 | 11:13

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