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Behindertes Pflegekind volljährig. Pflegegeld vom Jugendamt gestrichen

28. Dezember 2005 18:55 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Steht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres für ein geistig behindertes Pflegekind noch Pflegegeld zu?

Ja, auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann für ein geistig behindertes Pflegekind weiterhin Pflegegeld gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Pflegekind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. In solchen Fällen besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Pflegegeld, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch wichtig, dass die zuständigen Behörden und Versorgungsämter über die Situation des Pflegekindes informiert werden und gegebenenfalls Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und eines entsprechenden Grades der Behinderung gestellt werden.

Hallo,

seit 13 Jahren lebt unser geistig behindertes Pflegekind bereits in unserer Familie. Im Oktober wurde unser Pflegekind jetzt 18 Jahre als. Bis dahin erhielten wir die ganzen Jahre über Pflegegeld vom Jugendamt nach dem KJHG. Diese wurden ab 01.10.05 eingestellt. Laut Auskunft vom Landesamt für Jugend und Soziales übrigens nicht zulässig, da Jugendamt zur weiteren Zahlung verpflichtet sei, bis die Zuständigkeit vollständig geklärt sei. Wir haben daraufhin einen Widerspruch eingelegt, bis jetzt noch ohne konkreten Erfolg oder Rückmeldung.
Wir haben bei unserem zuständigen Sozialamt die Info erhalten, dass es keine Anträge auf weiteres Pflegegeld gäbe und uns dieses auch nicht zustehe. ???
Wir können nicht glauben, dass wir weiterhin unser Pflegekind pflegen sollen, ohne dafür eine Leistung zu erhalten.
Wir haben beim zuständigen Sozialamt daraufhin, nach Rücksprache mit einem Verein für behinderte Pflegekinder, einen Antrag auf:

Leistungen zur Rehabilitation nach § 53 ff SGB XII

gestellt. Die Rückinfo des Sozialamtes berief sich allerdings auf:

Antrag auf Eingliederungshilfe SGB XII

Vielleicht hatten wir auch den falchen Antrag gestellt, wir wissen es nicht, es hilft uns dort leider keiner weiter. Es geht im übrigen nicht um die Grundsicherung unseres Pflegekindes, diese ist gesichert. Sondern um Pflegegeld das wir als Pflegeeltern für unsere Dienstleistung erhielten.
An den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Umständen unseres Pflegekindes hat sich überhaupt nichts geändert. Ausser, dass er 18 Jahre alt wurde. Die Betreuung und Pflege ist weiterhin genauso umfangreich wie sie war und wird es auch bleiben.

Es kann nicht sein, dass uns aufgrund der Volljährigkeit jetzt keinerlei Unterstützung mehr zusteht. Wo müssen wir welche Anträge stellen? Inwieweit ist das Pflegegeld in unserem Fall gesetzlich geregelt? Würde sich hier eine Klage lohnen, falls wir mit Anträgen keinerlei Erfolg erziehlen?

Wenn wir die Pflege ablehnen, muss unser Pflegekind in ein Heim oder behindetes Wohnen, das kostet den Staat ca. 4000,00 Euro pro Monat.

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung!

28. Dezember 2005 | 21:39

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

auch nachdem Ihr Pflegekind volljährig geworden ist, kommt grundsätzlich weiterhin die Übernahme der Kosten für eine Pflegeperson nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) in Betracht. Nach § 41 SGB VIII sollen einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund seiner individuellen Situation notwendig ist. In der Regel wird die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. In diesem Rahmen sollen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII die angemessenen, tatsächlichen Kosten für die Pflegeperson übernommen werden, falls die Hilfe durch eine Pflegeperson geleistet wird.
Ob sich eine Klage lohnt, falls Ihr Widerspruch abgelehnt wird, kann ich aber erst nach Kenntnis der näheren Umstände und der Bescheide sagen.

Bedarf Ihr Pflegekind auch für die "gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" (z.B. Waschen, Zähneputzen, Einkaufen, Kochen etc.) Ihrer Hilfe, sollte auch ein Antrag auf Pflegegeld nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) bei der zuständigen Pflegekasse bzw. nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bei dem Sozialamt gestellt werden. Ob und in welcher Höhe hier ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, hängt dann davon ab, wie hoch der Hilfebedarf Ihres Pflegekindes jeweils bei der Körperpflege, der Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung ist.

Die Anträge müssten durch Ihr Pflegekind (bzw. in seinem Namen) gestellt werden, da Ihr Pflegekind der Anspruchsberechtigte wäre und nicht Sie als seine Pflegepersonen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst einmal weitergeholfen. Gerne beantworte ich Ihnen eine Nachfrage oder vertrete Sie bzw. Ihr Pflegekind in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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