Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem zitierten § 2 EStG
sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Die von Ihnen zitierten Positionen (Sonderausgaben, Kirchensteuer, Spenden und Versicherungsbeiträge) sind nach der Legaldefinition keine Werbungskosten. Einkommen ist nach § 2 IV EStG
der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.
§ 17 IV GTK verwendet den Begriff "Einkommen" anders als das EStG. Nach der dortigen Legaldefinition stimmt das Einkommen im Sinne des GTK mit den Einkünften nach dem EStG überein. Man darf also nicht den Fehler machen, im Anwendungsbereich des GTK den einkommensteurrechtlichen Einkommensbegriff zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist allein die Legaldefinition des GTK (wobei eine solche Begriffsabweichung zulässig ist und sich in der gesamten Rechtsordnung häufig findet).
Danach ist die Ihnen unterbreitete Definition von "Einkommen" im Sinne des GTK zutreffend, da der maßgebliche § 17 IV GTK "Einkommen" mit "Einkünften" nach § 2 EStG
gleichsetzt.
Aus diesem Grunde werden sich von der von Ihnen zitierten Entscheidung des OVG Münster nicht finden, da insoweit keine Rechtsunsicherheit herrscht. Ich habe gerade sicherheitshalber noch eine Recherche über verschiedene Urteilsdatenbanken und Leitsatzdateien vorgenommen und konnte tatsächlich keine anderweitigen Entscheidungen ausfindig machen.
Insofern halte ich eine Klage für wenig erfolgversprechend. Wenn Sie die Sache allerdings in Ihrem persönlichen Fall dennoch entschieden haben, es also drauf ankommen lassen wollen, so sollten Sie von Ihrer Rechtsschutzversicherung gebrauch machen.
Fragen Sie dort an, ob Ihnen für ein entsprechendes Verfahren Deckungszusage erteilt wird. Dies können Sie ggf. auch über einen Kollegen vor Ort tun, den Sie in dieser Sache beauftragen. Mit dem Deckungsschutz gehen Sie ja kein finanzielles Risiko ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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